„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Eigentum an Stauwehren von Wasserkraftanlagen im Freistaat Sachsen

von Jakob Schoster, LL.M
veröffentlicht in den Sächsischen Verwaltungsblättern (SächsVBl.), Heft 1/2023

Bezüglich Wehranlagen von alten Wasserkraftanlagen berühmt sich der Freistaat Sachsen regelmäßig einer Eigentümerstellung, da diese auf ihm gehörenden Gewässergrundstücken stünden. Diese Rechtsansicht kann schon auf Grundlage der §§ 93f. BGB nicht überzeugen, da Stauwehre regelmäßig als wesentliche Bestandteile den alten Wasserkraftanlagen zuzuordnen sind. Für den Bereich der neuen Bundesländer kann sich diese zivilrechtliche Zusammengehörigkeit zudem aus der spezialgesetzlichen Vorschrift des § 11 II TreuhandG ergeben.