In Anbetracht der europarechtlich beförderten Beteiligungsrechte verwundert es nicht, dass die von Infrastrukturplanungen betroffenen Eigentümer vermehrt das Vielfache Potential ihrer Rechtsstellung erkennen
„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)
In Anbetracht der europarechtlich beförderten Beteiligungsrechte verwundert es nicht, dass die von Infrastrukturplanungen betroffenen Eigentümer vermehrt das Vielfache Potential ihrer Rechtsstellung erkennen
Nachdem im Fall Härryda Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen vom 10. September 2020 erstmals auch eine Relativierung des strengen artenschutzrechtlichen Schutzsystems zur
Die Kammer für Land- und Umweltangelegenheiten des Gerichts 1. Instanz von Vänersborg, Schweden, hat dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt,
In Planfeststellungsverfahren wird die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung üblicherweise unabhängig davon durchgehend abgearbeitet, ob das Vorhaben nur Flächen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich in Anspruch nimmt
Die vom Erich Schmidt Verlag herausgegebenen „Grundzüge des Umweltrechts“ sind nunmehr grundlegend überarbeitet und aktualisiert in der 5. Auflage erschienen. Darin werden
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