§ 26 I SächsWG statuiert ein Genehmigungserfordernis für wasserbauliche Anlagen. Rechtsprechung und Kommentarliteratur räumen der Behörde bei der Entscheidung über die Genehmigungserteilung ein Versagungsermessen ein.
„Wenn eine Idee nicht zuerst absurd erscheint, taugt sie nichts“ (Albert Einstein, 1979-1955, Physiker, Pazifist, und Sozialist)
§ 26 I SächsWG statuiert ein Genehmigungserfordernis für wasserbauliche Anlagen. Rechtsprechung und Kommentarliteratur räumen der Behörde bei der Entscheidung über die Genehmigungserteilung ein Versagungsermessen ein.
Rechtsanwälte
Füßer & Kollegen
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