„Der Rechtsanwalt ist hochverehrlich, obwohl die Kosten oft beschwerlich.“ (Wilhelm Busch, 1832-1908, dt. Schriftsteller, Maler u. Zeichner )
Das für Anwälte geltende Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz: RVG) geht von einer Bezahlung des Anwalts aus, die sich am Streitwert und konkreten „Abschnitten“ (Beratung, vorgerichtliche Vertretung, Klageerhebung, Verhandlungstermin, Beweisverfahren etc.) anwaltlicher Tätigkeit orientiert. Bei sehr einfachen Fällen mit hohem Streitwert oder wirtschaftlich unbedeutenden, aber komplizierten Fällen bildet sie die Preisgrundlagen anwaltlichen Leistungen nur sehr unvollkommen ab. Gerechtfertigt wird dies mit der Vorstellung, jeder Anwalt habe insofern eine durchschnittliche Mischung von Fällen. Der Sache nach läuft dies auf eine Subventionierung komplizierter durch einfache Fälle hinaus.
Wir meinen, dass die Bezahlung anwaltlicher Dienstleistungen konkret projektbezogen kalkuliert werden sollte und rechnen nach dem RVG nur ab, soweit dies zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist (Bsp.: Gesetzliche Gebühren als Mindesthonorar bei Prozessen).
Intern kalkulieren wir für unsere anwaltlichen Dienstleistungen einen Stundensatz von 120 Euro bis 300 Euro/Stunde, je nach dem Wert (und dem Haftungsrisiko) des Falles, seiner Schwierigkeit, dem juristischen Sachbearbeiter und dem erforderlichen Ermittlungsaufwand. Abgedeckt sind damit die üblichen Kommunikationskosten, Bürosupport, sowie die Beschaffung externen juristischen know hows.
Bekanntlich sind seit 1. Juli 2008 Erfolgshonorare zulässig, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse für den Betreffenden ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars die Verfolgung der betreffenden Angelegenheit nicht in Betracht käme. Falls Sie also denken, Sie könnten sich uns nicht leisten bzw. Chancen und Risiken ihres Problems seien den Einsatz unserer Kanzlei nicht wert: Reden Sie mit uns, bevor Sie die Flinte in’s Korn werfen! Wir sind in geeigneten Fällen bereit, auf Basis eines Erfolgshonorars zu arbeiten.
Wenn wir pro bono (für die gute Sache, aus sozialem, persönlichem oder politischem Engagement) arbeiten, tun wir dies ausschließlich auf unsere Kosten. Quersubventionierung findet bei uns nicht statt.
Selbstverständlich ist eine genaue Kalkulation unverzichtbar: Fragen Sie uns einfach im konkreten Fall. Wir sind bereit, mit Kostenvoranschlägen zu arbeiten, die uns rechtlich an einer groben Überschreitung des prognostizierten Kostenrahmens hindern.
Rechtsanwälte
Füßer & Kollegen
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