Gesundheitsrecht

„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Das Manuskript stellt (mit Stand Ende 2008) den Stand unserer Überlegungen dazu dar, welche Chancen auf den Marktzugang private Krankenhausbetreiber unter dem

Der Vortrag behandelt zentrale Fragen des europäischen Sozialrechts, wie die Inanspruchnahme von ambulanten und stationären medizinischen Leistungen durch Unionsbürger im europäischen Ausland.

Kontrollen rund um die Uhr, dramatische Verschärfung der Heimbetreiberpflichten – weiter konnte der Gesetzgeber in der Überarbeitung des Heimgesetzes nicht gehen. Die

Für die Klage einer Pflegeeinrichtung auf Zustimmung der zuständigen Landesbehörde zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen gegenüber den Pflegebedürftigen ist der Rechtsweg zu

§ 14 Abs. 1 HeimG verbietet über das Pflegeleistungsentgelt hinausgehende Leistungen des Heimbewohners an den Heimträger. Da sich der ältere Mensch gerade

Auch der vorliegende Gesetzesentwurf kann die Frage der Anwendbarkeit des Heimgesetzes auf Einrichtung des Betreuten Wohnens nicht eindeutig klären. Problematische Begriffsinterpretationen und