Das besondere Artenschutzrecht nimmt in der Planfeststellung von Straßenbauvorhaben breiten Raum ein. Grundsätzlich wird dabei als betriebsbedingte Auswirkung nicht nur der Straßenverkehr,
„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)
Das besondere Artenschutzrecht nimmt in der Planfeststellung von Straßenbauvorhaben breiten Raum ein. Grundsätzlich wird dabei als betriebsbedingte Auswirkung nicht nur der Straßenverkehr,
Bezüglich Wehranlagen von alten Wasserkraftanlagen berühmt sich der Freistaat Sachsen regelmäßig einer Eigentümerstellung, da diese auf ihm gehörenden Gewässergrundstücken stünden. Diese Rechtsansicht
Grundsätzlich können auch gegenüber alten Wasserrechten noch nachträglich Inhalts- und Nebenbestimmungen angeordnet werden. Entgegen der herrschenden Ansicht beschränkt sich dieser Anordnungsvorbehalt allerdings
Nachdem Füßer und Meiser bereits die Rechtsprechung des ersten „Coronajahres“ kritisch beleuchtet haben und die legalislativen und judikativen Entwicklungen stets verfolgt und kommentiert bzw. im Fall der
Die Planfeststellung von Elektrizitätsfreileitungen beschränkt sich nicht auf die sog. „Bauplanfeststellung“, sondern zugleich die Nutzungen der Leitungen im Rahmen eines bestimmten Netzbetriebs
Kann, darf oder muss die Stromtrasse teilweise verkabelt werden? Das ist die maßgebende Frage, die seit mehr als zehn Jahren Akteure und
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