In den vergangenen Jahren hat die Sächsische Verwaltungsgerichtsbarkeit wesentliche Streitfragen rund um Altrechtsfeststellungsbescheide erstmals beantwortet oder gänzlich neu bewertet.
Bei einer Analyse der Rechtsprechung fällt auf, dass sich am Sächsischen Oberverwaltungsgericht ab 2021 und am Verwaltungsgericht Chemnitz ab 2025 eine neue Rechtsprechungslinie etabliert hat, die deutlich mehr Rechtssicherheit für Anlagenbetreiber schafft. Dass diese Änderung der Spruchpraxis zeitlich mit personellen Änderungen der maßgeblichen Spruchkörper am Sächsischen Oberverwaltungsgericht (Neue Präsidentin des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts) sowie dem Verwaltungsgericht Chemnitz zusammenfällt, ist schwerlich ein Zufall.
Den Betreibern von Wasserkraftanlagen wurden im Freistaat Sachsen insbesondere Anfang der 1990er Jahre sog. Altrechtsfeststellungsbescheide erteilt. Auf diese Weise sollten Streitfragen um den Fortbestand alter Gewässerbenutzungsrechte durch die Erteilung feststellender Verwaltungsakte ausgeräumt werden. Diese entfalten Feststellungswirkung und verpflichten alle Gerichte und Behörden, die Existenz eines wirksamen Gewässerbenutzungsrechts für die Wasserkraftanlagen anzuerkennen (ausführlich: Lau, SächsVBl 2016, 133 (138 f.)). Speziell die Wasserbehörden im Erzgebirge greifen allerdings auf wiederkehrende Argumentationen zurück, um diese Legalisierungswirkung anzuzweifeln und den rechtmäßigen Betrieb von Wasserkraftanlagen in Frage zu stellen.
1. So wird beispielsweise regelmäßig angezweifelt, dass es sich bei den maßgeblichen Bescheiden überhaupt um Feststellungsbescheide handelt. Dem ist jüngst das Verwaltungsgericht Chemnitz entgegengetreten und hat einen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts auf wasserrechtliche Altrechtsfeststellungen übertragen: Mehrdeutige Formulierung gehen zu Lasten der Behörde. Im Zweifel ist ein wasserrechtlicher Verwaltungsakt daher als Altrechtsfeststellungsbescheid zu verstehen (VG Chemnitz, Urt. v. 27.6.2025 – 2 K 1090/18, S. 12).
2. Unstrittig sind die Feststellungsbescheide aus der Nachwendezeit in Teilen fehlerhaft erlassen worden. Da allerdings auch rechtswidrige Feststellungsbescheide wirksam sind, wird von den Wasserbehörden oftmals deren Nichtigkeit gemäß § 44 VwVfG behauptet.
Hierzu hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht nunmehr klargestellt, dass die hohen Hürden der Nichtigkeit auch für Altrechtsfeststellungen gelten. Sofern eine solche zwar unter fehlerhafter Rechtsauslegung zustande gekommen, aber dieser Fehler angesichts der unklaren Rechtsverhältnisse Anfang der 1990er Jahre nachvollziehbar sei, so fehle die Offensichtlichkeit. Zudem stellten sich diese Fehler regelmäßig nicht als ausreichend schwerwiegend dar, um eine Nichtigkeit begründen zu können (SächsOVG, Urt. v. 20.1.2023 – 4 A 878/17, juris, Rn. 46).
Die Nichtigkeit eines Feststellungsbescheides wurde seitdem in keiner der bekannten Entscheidungen mehr bejaht (SächsOVG, Beschl. v. 27.11.2025 – 4 A 261/24, Rn. 5 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 24.7.2024 – 4 B 15/24 Rn. 21; VG Chemnitz, Urt. v. 10.4.2023 – 2 K 52/18, juris, Rn. 62; VG Chemnitz, Urt. v. 27.6.2025 – 2 K 1090/18, S. 18 (unveröff.)).
3. Neben der Nichtigkeit werden Altrechtsfeststellungsbescheide oftmals mit dem Argument in Frage gestellt, dass kein wirksamer Rechtsübergang gemäß § 8 IV WHG stattgefunden habe. Da ein solcher den Übergang aller erforderlichen Anlagenteilen Grundstücke und Bauwerke voraussetzte, erlösche ein Altrechtsfeststellungsbescheid, wenn betriebserforderliche Bestandteile nicht auf den Erwerber mit übertragen worden seien.
Hierzu hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht nunmehr klargestellt, dass für den wirksamen Rechtsübergang eines Altrechtsfeststellungsbescheides nur solche Anlagen und Betriebsbestandteile übergehen müssen, die bereits im Erlasszeitpunkt des Altrechtsfeststellungsbescheides im Eigentum des Altrechtsinhabers standen. Fehlten zu diesem Zeitpunkt hingegen einzelne Grundstücke oder Anlagenteile, müssen diese auch nicht für einen wirksamen Rechtsübergang übertragen werden (SächsOVG, Urt. v. 20.1.2023 – 4 A 878/17, juris, Rn. 51 ff., SächsOVG, Beschl. v. 27.11.2025 – 4 A 261/24, Rn. 9).
4. Ein weiterer Anknüpfungspunkt für die Unbeachtlichkeit eines Altrechtsfeststellungsbescheides ist häufig der Zweck. Aus dem Umstand, dass alte Wasserrechte für Wasserkraftanlagen vormals zu konkreten industriellen Zwecken erteilt wurden, nunmehr aber zur Stromerzeugung genutzt werden, schlussfolgert insbesondere der Erzgebirgskreis eine Zweckänderung, sodass ein Wasserkraftbetrieb auf Grundlage des festgestellten Altrechts ausscheide.
Hieran hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht unter Verweis auf § 6 Ausführungsverordnung des Sächsischen Wassergesetzes von 1909 in einem obiter dictum Zweifel angemeldet, da der Zweck sehr weit zu verstehen sei und daher historische Produktionszwecke auch mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen zur Stromerzeugung nicht verlassen werden würden (SächsOVG, Beschl. v. 10.11.2021 – 4 B 280/21, Rn. 19).
5. Sofern der Feststellungsbescheid ein Altrecht aus dem frühen 20. Jahrhundert feststellt, wird teilweise auf die gesetzlichen Erlöschensgründe des Königlich-Sächsischen Wassergesetzes von 1909 verwiesen, um das Erlöschen von Altrechtsfeststellungsbescheiden zu begründen.
Dies verkennt zum einen, dass Altrechtsfeststellungsverwaltungsakte als selbstständiger Rechtsgrund neben die historischen Erlaubnisse treten und eigenständig den Anlagenbetrieb legalisieren. Ein Erlöschen der alten Wasserrechte ändert nichts daran, dass die Behörden und Gerichte weiterhin an die Feststellungswirkung des Altrechtsfeststellungsbescheides gebunden sind.
Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht Chemnitz in diesem Jahr nunmehr klargestellt, dass das Königlich-Sächsische Wassergesetz von 1909 mit Erlass des Wassergesetzes DDR 1963 außer Kraft getreten ist. Spätere Änderungen des Anlagenbestandes können daher nicht mehr an dessen Erlöschensgründe gemessen werden (VG Chemnitz, Beschl. v. 12.5.2026 – 2 L 806/25, S. 12). Damit knüpft das Verwaltungsgericht an eine frühe Rechtsprechung aus dem Jahr 2000 an (VG Chemnitz, Urt. v. 9.11.2000 – 2 K 1927/96, UA, S. 9 (unveröff.)), welche bei den Wasserbehörden in Vergessenheit geraten zu sein scheint.
6. Zudem argumentieren die Wasserbehörden regelmäßig damit, dass alte Wasserrechte nur in Verbindung mit einem historischen Anlagenbestand ausgeübt werden dürften. Seien die Gewässerbenutzungsanlagen umgestaltet worden oder rechtswidrig, könne die Gewässerbenutzung auf Grundlage des festgestellten Altrechts nicht rechtmäßig sein.
Auch hier hat die sächsische Verwaltungsgerichtsbarkeit in den vergangenen Jahren deutliche Position bezogen. Anlagenrecht und Gewässerbenutzungsrecht bestehen getrennt voneinander (VG Chemnitz, Urt. v. 10.4.2024 – 2 K 52/18, juris, Rn. 47 bzw. S. 13; VG Chemnitz, Urt. v. 27.6.2025 – 2 K 1090/18, UA, S. 12 (unveröff.); SächsOVG, Beschl. v. 10.11.2021 – 4 B 280/21, juris, Rn. 16.; SächsOVG, Beschl. v. 30.5.2022 – 4 B 456/21, UA, Rn. 26 (unveröff.)).
Angesichts dieser Trennung sind rechtmäßige Gewässerbenutzungen mit rechtswidrigen Gewässerbenutzungsanlagen denkbar oder umgekehrt rechtswidrige Gewässerbenutzungen mit rechtmäßigen Gewässerbenutzungsanlagen.
Sofern insbesondere der Landkreis Erzgebirgskreis auf die Entscheidung des BVerwG, Urt. v. 17.12.2021 – 7 C 9/20 abstellt, um die behauptete Verknüpfung zwischen Anlagenbenutzungsrecht und Anlagenbestand zu belegen, ist das Verwaltungsgericht Chemnitz auch dieser Fehlannahme entgegengetreten (VG Chemnitz, Beschl. v. 12.5.2026 – 2 L 806/25, UA, S. 11 (unveröff.)). Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Einzelfall zugrunde, der nicht generalisierbar oder allgemein übertragbar auf andere Altrechtsfeststellungen ist.
Der Fülle und Klarheit dieser Entscheidungen ist es zu verdanken, dass Altrechtsfeststellungsbescheide nunmehr wieder die Rechtssicherheit schaffen, die in den frühen 1990er Jahren Anlass und Ziel für ihren Erlass gewesen sind.