Mit Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht hatte sich der Betreiber der Mädlerpassage gegen die Vorgaben des Bebauungsplanes Nr. 45.2. „Nutzungsarten im Stadtzentrum“ vom 15. Juli 1998 gewendet, der u.a. ein Gehrecht für Passagen vorsah und damit das Hausrecht der Passage gegenüber Passanten eingeschränkt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Rüge zum Anlass genommen, den Bebauungsplan für die Innenstadt umfassend zu überprüfen und dabei mehrere Verstöße gegen höherrangiges Recht festgestellt und den Plan mit Urteil vom 24. Mai 2007 – Az. 1 D 12/05 – kassiert.
Danach ist es u.a. unzulässig, in einem – wie hier vorliegend – einfachen Bebauungsplan eine prozentuale Mindestquote für Wohnnutzung (derzeit: 20 Prozent) festzusetzen. Die Festsetzungen einer Gaststättennutzung für die Grundstücke Thomaskirchhof 11,12 und 13 ist ebenso rechtswidrig wie die Festsetzung von Straßen als Kerngebiete. Auch die Festsetzungen für Gehrechte zu Gunsten der Allgemeinheit findet im Baugesetzbuch keine Ermächtigungsgrundlage und ist daher unzulässig. Damit bescheinigte das Oberverwaltungsgericht der fast zehn Jahre alten Satzung gravierende handwerkliche Mängel und erklärte den gesamten Bebauungsplan für unwirksam. Welche Folgen die Aufhebung des Bebauungsplanes hat, erläutert Klaus Füßer, Leipziger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, der die Mädlerpassage im Normenkontrollverfahren vertreten hat:
„Im Hinblick auf die Nutzungen in der Innenstadt ist jetzt – kurz gesagt: – (fast) alles möglich. Zulässig sind derzeit reine Bürogebäude ohne die bisherige obligatorische 20 %ige Wohnnutzung. Aber selbst Anträge auf Errichtung von Spielhöllen, Eroscenter, Swingerclubs und dergleichen können derzeit von der Stadt Leipzig nicht mehr unter Verweis auf den Bebauungsplan abgelehnt werden.“
Das Bautzener Gericht hatte bereits in der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2006 um die verweigerte Baugenehmigung für den Einbau von Glastüren an der unter Denkmalschutz stehenden Passagen die Stadt darauf hingewiesen, dass auch die „Örtliche Bauvorschrift für das Leipziger Stadtzentrum (historische Altstadt)“ gravierende verfahrensrechtliche Mängel aufweise und eine Korrektur der Satzung angemahnt. Eine Aufhebung der Gestaltungsatzung war nur deshalb nicht erfolgt, weil die Ablehnung der Türen nicht nur auf der Gestaltungsatzung beruhte. „Offensichtlich muss man der der Stadtverwaltung immer erst auf die Füße treten, damit sich etwas bewegt“, ärgert sich Rechtsanwalt Klaus Füßer, der vor einem Jahr auch alle Fraktionen des Stadtrates per Pressemitteilung über die Mängel der Gestaltungssatzung informierte, über die Gleichgültigkeit der politisch Verantwortlichen.
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