„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

von Schirachs GOTT, das Grundrecht auf einen würdigen Suizid und die Beschaffung der dafür erforderlichen Mittel

Wir leben in einer zunehmend von religiösen Prägungen freien – agnostischen – und zudem sowohl im Durchschnitt als auch der regelmäßig erreichten Zahl an Lebensjahren „alternden“ Gesellschaft. Der Tod verschwindet zudem mit einer auf effektivere Lebensverlängerung angelegten Hochleistungsmedizin zunehmend aus unser aller alltäglichem Blickfeld: Ein immer höherer Anteil der Sterbenden erlebt das Lebensende nicht zuhause im Kreis der Vertrauten, sondern zumeist in einer der hierfür vorgehaltenen Institution wie Altersheim, Hospiz oder Krankenhaus. Viele Menschen stellen sich folgende Frage: Kommt für mich – und wenn ja: wie – ein selbstbestimmter „exit“ – so das immer geläufigere Modewort für den Suizid –  in Betracht? Was wären die Bedingungen, unter denen ich nicht weiterleben möchte? Wie will ich dann sterben?

Das Thema „würdiger Tod“ scheint auch aus Sicht der Programmverantwortlichen des öffentlich-rechtlichen Fernsehens so drängend, dass die um es rankenden rechtlichen, ethischen wie religiösen Fragen jüngst sogar mit dem eindrucksvollen Fernsehspiel GOTT auf der Basis des kürzlich erschienenen gleichnamigen Theaterstücks des zum Schriftsteller gewandelten ehemaligen Strafverteidigers Ferdinand von Schirach, einer danach anschließenden Zuschauerbefragung und der passenden hartaberfair-Sendung zur besten Sendezeit im ARD am 23. November 2020 zu einem Highlight wurden.

 

Das Thema ist dabei nicht neu:

Es war ein kleiner Paukenschlag, als das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2017 feststellte, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Menschen umfasst, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben enden soll, vorausgesetzt, er kann seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln.

 

Wie kann der Wille zum Suizid anders als mit den klassisch-romanhaften (bis heute real durchaus „gängigen“) Mitteln (Sich-Erhängen, -Vergiften, -Erschießen, -vor-die-Bahn-stürzen etc.) auf sanfte Weise – vielleicht sogar nicht einsam, sondern im Kreise der Lieben – in die Tat umgesetzt werden? Zwar findet man – z.B. in dem lesenswerten Werk „Dignified Dying – A Guide“ des niederländischen Psychiaters Chabot – kundige und offenbar qualitätsgesicherte Anleitungen, mit welchen Substanzen und unter Beachtung welcher Vorsichtsmaßnahmen ein sicher-verlässlicher, auch für Anwesende möglichst erträglicher und für den Sterbenden angenehmer Suizid selbst bewerkstelligt werden kann. Den/die auf ein für sich und das persönliche Umfeld möglichst angenehmes Sterben zielende/n Suizidwillige/n mag man auch zumuten, einen solchen Weg am Ende selbst zu beschreiten, sodass das Verbot aktiver Sterbehilfe grundsätzlich nachvollziehbar scheint, auch wenn Grenzfälle paralysierter Sterbewilliger wie in Eastwoods Meisterwerk „Million Dollar Baby“ Zweifel aufwerfen mögen.

Nur – dies scheint bloß kurz am Anfang von GOTT auf –: In Deutschland sind auf Grund der Gesetzeslage im Arznei- und Betäubungsmittelrecht noch nicht einmal die dafür geeigneten und weltweit vorgehaltenen Substanzen für Sterbewillige verfügbar: Wenn überhaupt, müsste das hierfür zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Ausnahmegenehmigung zum Erwerb und Besitz z.B. von Natriumpentobarbital erteilen. Sonst kann sie nur ein insofern zur aktiven Begleitung des Suizids williger Arzt verschreiben, aber viele Ärzte sind – wie bei GOTT eindrucksvoll gezeigt wird – dazu einfach nicht bereit, dies unabhängig von der Frage, ob ärztliches Standesrecht oder Standesethik sie daran hindern.

Findet ein/e Sterbewillige/r keinen Arzt zur Begleitung des Suizids oder möchte er/sie sich einer ärztlichen Begleitung nicht bedienen, bleibt nur noch der Weg über die Ausnahmegenehmigung. Solch einen Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden und zog die natürliche Konsequenz: § 5 I Nr. 6 BtMG sei daher dahin auszulegen, dass der Erwerb eines Betäubungsmittels für eine Selbsttötung mit dem Zweck des Gesetzes ausnahmsweise vereinbar ist, wenn sich der suizidwillige Erwerber wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage befindet (BVerwG, Urt. v. 2.3.2017 – 3 C 19/15, BVerwGE 158, 142 (juris, dort Rn. 24, 28)).

  • 5 I Nr. 6 BtMG lautet:

„Die Erlaubnis nach § 3 ist zu versagen, wenn die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck dieses Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber den Mißbrauch von Betäubungsmitteln oder die mißbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen, vereinbar ist.“

Das für die Erlaubniserteilung zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ließ sich hiervon allerdings nicht beeindrucken und beließ es – wohl auf Anweisung des Gesundheitsministers persönlich – bei der bisherigen Praxis, lehnte entsprechende Anträge auf Abgabe von tödlich wirkenden Betäubungsmitteln ausnahmslos ab oder wartete so lange, bis diese – im wahrsten und zynischsten Sinne des Wortes – gestorben waren. Wohl zur Legitimierung dieser Praxis gab das BfArM ein Gutachten bei dem Richter am Bundesverfassungsgericht a.D. Di Fabionach Medienberichten gegen ein Honorar von 95.000,00 Euro – in Auftrag, welches dem Bundesverwaltungsgericht dann auch verfassungsrechtliches Versagen vorwarf. Als Jurist ist einem freilich bekannt, dass Dinge so oder so gesehen werden können. Die verfassungsrechtlichen Ausführungen des Verfassungsrechtlers scheinen u.E. allerdings die Grenze des Vertretbaren in mehrfacher Hinsicht zu streifen; es bedarf zumindest eines Drahtseilaktes, einerseits die Einschlägigkeit des § 5 I Nr. 6 BtMG und damit anzunehmen, der Zweck des Betäubungsmittelgesetzes sei mit dem Erwerb von letal wirkenden Mitteln zur Selbsttötung nicht vereinbar und andererseits zu behaupten, dass dieses Verbot nicht final – also gezielt bzw. mit anderen Worten: bezweckt – sei und es daher an einem grundrechtlichen Eingriff fehle (so aber Di Fabio, a.a.O., S. 20). Gänzlich unverständlich wird es, wenn in den modernen Eingriffsbegriff, der gerade auch faktische oder mittelbare Beeinträchtigungen umfasst, das Erfordernis der Finalität hineingelesen wird (Di Fabio, a.a.O., S. 17 f.) oder zur Beantwortung der Frage, ob § 5 I Nr. 6 BtMG und/oder die Erlaubnisversagung in Grundrechte eingreift, der Unterschied zwischen präventivem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und repressivem Verbot mit Befreiungstatbestand hochgehalten wird (Di Fabio, a.a.O., S. 12 f.).

Auch das Verwaltungsgericht Köln ließ sich von dem Gutachten – allerdings aus anderen, teilweise guten Gründen – nicht überzeugen und schloss sich der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, ein ausnahmsloses Verbot verstoße gegen Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG, an. Anders als das Bundesverwaltungsgericht hielt das Verwaltungsgericht Köln eine verfassungskonforme Auslegung des § 5 I Nr. 6 BtMG allerdings für nicht möglich:

„Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung des Betäubungsmittelgesetzes und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung sind nach Meinung der Kammer überschritten, da die Erteilung einer Erwerbserlaubnis für ein Betäubungsmittel zur Selbsttötung dem erkennbaren historischen und aktuellen Willen des Gesetzgebers widerspricht. […] Gegen eine verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG, die eine Erteilung einer Erwerbserlaubnis für ein Betäubungsmittel zum Zweck der Selbsttötung in Ausnahmefällen ermöglicht, spricht zudem die Erwägung, dass der Gesetzgeber wesentliche Entscheidungen im grundrechtsrelevanten Bereich selbst treffen muss. […] Die Entscheidung darüber, welche materiellen Anforderungen gestellt werden sollen und welche verfahrensrechtlichen Sicherungen im Rahmen der Schutzpflicht für Leben und Privatautonomie der Betroffenen und Dritter gelten sollen, muss vom Gesetzgeber getroffen werden […].“

Den gesetzgeberischen Willen machte das Verwaltungsgericht Köln dabei maßgeblich an dem vom Bundestag zwischenzeitlich in Reaktion auf die u.a. vom ehemaligen hamburger Justizsenator Kusch gegründeten Sterbehilfeorganisation und nach langer kontroverser Diskussion beschlossenen Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB i.d.F. vom 03.12.2015) fest:

„Eine Auslegung, die die Verschaffung tödlich wirkender Betäubungsmittel im Rahmen eines behördlichen Genehmigungsverfahrens ermöglicht, steht im Widerspruch zur Entscheidung des Gesetzgebers, die Strafandrohung für die Suizidbeihilfe zu verschärfen und eine gesellschaftliche Normalität von Suiziden zu verhindern.“ (VG Köln, Vorlagebeschl. v. 19.11.2019 – 7 K 13803/17 u.a., juris, Rn. 74)

Kurz nach der Vorlage ertönte ein – diesmal kaum überhörbarer – Paukenschlag: Mit Urteil vom 26. Februar 2020 erklärte das Bundesverfassungsgericht das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 I StGB) für nichtig und führte zur Begründung aus, dass das

„Recht auf selbstbestimmtes Sterben […] als Ausdruck personaler Freiheit nicht auf fremddefinierte Situationen beschränkt [ist]. […] Die Selbstbestimmung über das eigene Lebensende gehört zum „ureigensten Bereich der Personalität“ des Menschen, in dem er frei ist, seine Maßstäbe zu wählen und nach ihnen zu entscheiden […]. Dieses Recht besteht in jeder Phase menschlicher Existenz. Die Entscheidung des Einzelnen, dem eigenen Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.“ (BVerfG, Urt. v. 26.2.2020 − 2 BvR 2347/15, NJW 2020, 905 (hier zitiert nach juris, dort  Rn. 210))

Freilich ist damit die Vorlagefrage des Verwaltungsgerichts Köln unzulässig geworden (BVerfG, Beschl. v. 20.5.2020 – 1 BvL 2/20 –, NJW 2020, 2394). Auch für die Zukunft gab das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einige Hinweise:

„Aus der Verfassungswidrigkeit des § 217 StGB folgt nicht, dass der Gesetzgeber sich einer Regulierung der Suizidhilfe vollständig zu enthalten hat. Er hat aus den ihm obliegenden Schutzpflichten für die Autonomie bei der Entscheidung über die Beendigung des eigenen Lebens in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Handlungsauftrag abgeleitet (vgl. Rn. 231 ff.). Ein legislatives Schutzkonzept hat sich aber an der der Verfassungsordnung des Grundgesetzes zugrundeliegenden Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen auszurichten, das darauf angelegt ist, sich in Freiheit selbst zu bestimmen und zu entfalten (vgl. BVerfGE 32, 98 [107 f.]; 108, 282 [300]; 128, 326 [376]; 138, 296 [339 Rn. 109]). Die verfassungsrechtliche Anerkennung des Einzelnen als zur Selbstbestimmung befähigten Menschen verlangt eine strikte Beschränkung staatlicher Intervention auf den Schutz der Selbstbestimmung, der durch Elemente der medizinischen und pharmakologischen Qualitätssicherung und des Missbrauchsschutzes ergänzt werden kann.“ (BVerfG, Urt. v. 26.2.2020 − 2 BvR 2347/15, NJW 2020, 905 (hier zitiert nach juris, dort Rn. 338))

[Hervorhebung durch uns; Füßer & Kollegen]

Wer allerdings meinte, hiermit sei zu der Praxis des BfArM alles gesagt, hat sich geirrt. Herr Spahn bzw. die Mitarbeiter der Bundesoberbehörde lehnen unbeirrt und ausnahmslos alle Anträge ab, wie wir selbst miterleben durften:

Im Juli 2020 wandten wir uns für unseren Mandanten, der unheilbar an Prostatakrebs erkrankt ist und dem nach Einschätzung seines behandelnden Onkologen noch etwa (mittlerweile) 10 Monate Lebenszeit verbleiben, an das BfArM und beantragten, den Erwerb von 15 g Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Durchführung eines Suizids zu erlauben. Dieser Antrag wurde in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausführlich begründet und dennoch erging – ohne vorherige Anhörung, ohne weitere Ermittlungen und ohne ernsthafte Begründung – ein ablehnender Bescheid. Daneben wurde unser Mandant in einem persönlichen Schreiben auf die Möglichkeiten der Palliativmedizin hingewiesen. Sicherlich mit den besten Absichten verfasst, gilt für dieses Schreiben wohl die selten passendere Redewendung: Das Gegenteil von „gut“ ist „gut gemeint“.

Der gegen den Bescheid eingelegte Widerspruch wurde – wie nicht anders erwartet – mit nichtssagender Begründung zurückgewiesen, jetzt ist beim Verwaltungsgericht Köln die Klage anhängig (Az. : 7 K 5738/20). In Geduld üben ist aus offenkundigen Gründen nicht möglich, sodass der Antrag auf einstweilige Anordnung bereits in Arbeit ist.

Nachdem die Vorlagefrage des Verwaltungsgerichts Köln vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Mai 2020 als unzulässig abgewiesen worden ist, erließ jenes am 24. November 2020 (7 K 13803/17) ein klageabweisendes Urteil. Es kommt zu dem Schluss, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von 15 g Natrium-Pentobarbital gemäß § 3 I Nr. 1 und § 5 VI BtMG. Dabei hält es an seiner Rechtsauffassung fest, eine verfassungskonforme Auslegung des § 13 I 1 und § 5 I Nr. 6 BtMG sei auch in Fällen extremer Notlage nicht möglich. Zwar stelle das dort normierte Verbot, eine letale Dosis des Betäubungsmittels zu erwerben, einen Eingriff in Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG (Grundrecht auf einen selbstbestimmten Tod) dar, dieser sei jedoch ‑ auch in den Fällen einer extremen Notlage aufgrund schwerer unheilbarer Erkrankung – seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020) nicht mehr verfassungswidrig. Die Kammer hege zwar Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der ausnahmslosen Untersagung einer Erwerbserlaubnis für Natrium-Pentobarbital, jedoch könne sie nicht zu der Überzeugung gelangen, dass ein Verfassungsverstoß tatsächlich vorliege. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 hätten sich die Rahmenbedingungen mit der Erklärung der Verfassungswidrigkeit von § 217 StGB grundlegend geändert und ein Zugangsverbot zu einer letalen Dosis Betäubungsmittel sei nicht mehr unverhältnismäßig. Vielmehr sei es zumutbar, andere Möglichkeiten des assistierten Suizids in Anspruch zu nehmen, der nunmehr nicht mehr strafbar sei. Diese bestünden in Form von Sterbehilfevereinen, die ihre Arbeit zwischenzeitlich in Deutschland wieder aufgenommen hätten, und in Form von ärztlicher Suizidbegleitung durch Verschreibung einer Arzneimittelkombination, die bei richtiger, aufeinanderfolgender Einnahme tödlich wirke. Dabei weist die Kammer allerdings auch darauf hin, dass eine Verschreibung einer solchen Medikamentenkombination einen sogenannten Off-Label-Use von Medikamenten darstelle, und auf alleiniger Verantwortung des Arztes beruhe. Dies stelle in den allermeisten Bundesländern einen Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung dar. Im Übrigen widerspricht dies wohl der allgemeinen ärztlichen Berufsethik und dem hippokratischen Eid, sodass es in der Praxis schwierig sein dürfte, einen Arzt oder eine Ärztin zu finden, die zu einer solchen Verschreibung bereit ist.

Bezüglich der Wirkungsweise und der Einnahme einer solchen Medikamentenkombination, vermag das Verwaltungsgericht Köln gegenüber einer Einnahme von Natrium-Pentobarbital zunächst keine nennenswerten, unzumutbaren Nachteile (etwa in der erhöhten Gefahr von Nebenwirkungen und Erfolglosigkeit) zu erkennen. Sodann führt es jedoch – insoweit widersprüchlich – aus:

„Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem einzelnen Bürger das Recht eingeräumt hat, selbstbestimmt über Zeit und Art seines Todes zu entscheiden und dabei auch ärztliche Hilfe von hierfür bereiten Dritten zu suchen und anzunehmen, besteht kein sachlicher Grund, schwer erkrankten Personen, die sich in einer extremen Notlage zur Durchführung eines Suizides entschlossen haben, das Mittel Natrium-Pentobarbital bei einer gesetzlichen Neuregelung vorzuenthalten.“ (VG Köln, Urt. v. 24.11.2020 – 7 K 13803/17, juris, Rn. 93)

Es führt dann auch dementsprechend aus, dass Natrium-Pentobarbital wohl das geeignetste Mittel zur Durchführung eines selbstbestimmten Suizids darstelle. Es sei gut in Wasser auflösbar und könne bei Schluckbeschwerden auch als Infusion verabreicht werden. Zudem setze man sich nicht der Gefahr aus, dass, wie bei einer Kombination verschiedener Medikamente, das eine Medikament noch nicht wirke während das andere bereits einsetze. Aus diesem Grund sei es wohl auch in allen anderen Ländern, die einen assistierenden Suizid gesetzlich vorsehen, das Mittel der Wahl.

Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts Köln, der Kläger könne die Hilfe von Sterbehilfevereinen in Anspruch nehmen, stellt sich bei näherer Hinsicht als widersprüchlich dar: Zum einen weist das Urteil darauf hin, der Zugang zu solchen Vereinen stünde auch Mittellosen offen, da nach Selbstauskunft der Vereine der Vereinsbeitrag entsprechend angepasst werden könne. Zum anderen führt es dann  aber aus, dass bei einer Neuregelung der Materie durch den Gesetzgeber zu berücksichtigen sei, dass er mit der Einführung des § 217 StGB im Jahr 2015 gerade die Tätigkeit unseriöser Sterbehilfeorganisationen habe verhindern wollen. Daher könne es Sterbewilligen nicht zugemutet werden, nun dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum von der Tätigkeit solcher Organisationen abhängig zu sein.

Nach alledem kommt das Verwaltungsgericht Köln zu folgendem Schluss:

„Die Kammer hält die Inanspruchnahme der Hilfe von Sterbehilfeorganisationen oder zur Suizidassistenz bereiten Ärzten bei der Beschaffung von Arzneimitteln zur Selbsttötung jedenfalls für eine Übergangszeit für zumutbar und ausreichend, um das Recht auf eine Beendigung des Lebens in einer sicheren und humanen Weise zu verwirklichen.“ (VG Köln, Urt. v. 24.11.2020 – 7 K 13803/17, juris, 3. Orientierungssatz und Rn. 79).

Der Hinweis darauf, sobald das Gesundheitsministerium von der Bekämpfung der aktuellen Corona-Pandemie nicht mehr so stark in Anspruch genommen sei, werde es wohl noch in dieser Legislaturperiode einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zur Neuregelung der Materie vorlegen, ist ein schwacher Trost für Menschen wie unseren Mandanten, die aufgrund der Ungewissheit bezüglich der ihnen noch zur Verfügung stehenden Zeit auf eine schnelle Regelung angewiesen sind. Dass sich das Verwaltungsgericht Köln auf die Position zurückzieht, der gesetzgeberische Spielraum sei durch die Justiz dergestalt zu wahren, dass durch Urteil keine Verpflichtungen zur Erlaubniserteilung für den Erwerb von Natrium-Pentobarbital ausgesprochen werden, dann aber anklingen lässt, die Alternativen seien zwar möglicherweise schwierig und bei einer Neuregelung durch den Gesetzgeber (wohl) in der jetzigen Form verfassungswidrig, aber für die Übergangszeit zumindest zumutbar, kann vor dem Hintergrund der Verankerung des Grundrechts auf einen selbstbestimmten Tod in der (absolut geltenden und unverzichtbaren) Menschenwürde (Art. 1 I GG) nur erstaunen. Denn sollte konsequenterweise ein Mensch in einer Notlage wie der unseres Mandanten basierend auf dem Grundrecht auf einen selbstbestimmten Tod nicht auch davor geschützt werden, unsichere Alternativen in Form von Medikamentenkombinationen in Anspruch nehmen oder sich der zu bezahlenden Hilfe anderer Personen in der Gestalt von Sterbehilfevereinen bedienen, sich in der ganzen Republik gleichsam bettelnd nach einem oder einer verschreibungswilligen Arzt oder Ärztin auf die Suche begeben oder gar den Weg in die Illegalität zur Beschaffung von Natrium-Pentobarbital wählen zu müssen? Sind diese als „zumutbar“ titulierten Alternativen nicht an sich schon in gewisser Weise herabwürdigend, indem sie den sterbewilligen Menschen in eine bittende, auf Hilfe anderer Personen angewiesene Position versetzen oder ihn zwingen, einen möglicherweise weniger erfolgversprechenden, potentiell nicht schmerzfreien Weg zu wählen?

Indes erachtet auch das Bundesverfassungsgericht (2. Kammer des 1. Senats) die momentan zu Verfügung stehenden Alternativen seit der Verfassungswidrigkeit von § 217 StGB offenbar für ausreichend und zumutbar. Zumindest hat es mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 (1 BvR 1837/19) eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der ein sterbewilliges Ehepaar ebenfalls die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbitals zum Zweck der Selbsttötung vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) begehrte. Unter Verweis auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde führt die Kammer aus:

„Die Möglichkeit der Beschwerdeführer, ihren Wunsch nach einem selbst- bestimmten Lebensende zu verwirklichen, ist infolge der Entscheidung des Zweiten Senats wesentlich verbessert. Infolge der Nichtigerklärung des § 217 StGB liegt nicht mehr auf der Hand, dass eine aktive, auch andere Bundesländer als das Land Hessen in den Blick nehmende Suche der Beschwerdeführer nach medizinisch kundigen Suizidbeihelfern und verschreibungswilligen und -berechtigten Personen aussichtslos wäre. Unter strafrechtlichem Blickwinkel dürfte eine solche Leistung vielmehr angeboten werden. Nicht zuletzt an dem Umstand, dass das Verfahren, das zur Aufhebung dieser Strafnorm führte, auch von mehreren Ärzten betrieben wurde, zeigt sich, dass ein Kreis medizinisch kundiger Personen existiert, der zu entsprechenden Verschreibungen und anderen Unterstützungshandlungen bereit und dazu – in strafrechtlicher und betäubungsmittelrechtlicher Hinsicht – nunmehr auch befugt wäre. Damit ist vorliegend nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer alle ihnen zumutbar zu Gebot stehenden Möglichkeiten, ihr Recht auf ein selbstbestimmtes Lebensende zu verwirklichen, ausgeschöpft haben. […] Insbesondere lässt sich nur aufgrund neuerlicher Anstrengungen zur Realisierung des Suizidwunsches der Beschwerdeführer ermessen, welche konkreten Gestaltungsmöglichkeiten und tatsächlichen Räume die nunmehr geltende Rechtslage bietet. Nur auf Grundlage einer solchen Klärung der Sach- und Rechtslage ist absehbar, ob infolge der Nichtigerklärung des § 271 StGB nunmehr ausreichende praktische und zumutbare Möglichkeiten bestehen, einen Suizidwunsch zu realisieren.“ (BVerfG, Beschl. v. 10.12.2020 – 1 BvR 1837/19, juris, Rn. 7 f.).

Auch die zuständige Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgericht schließt hier mit dem Hinweis, der vom zweiten Senat in seinem Urteil vom 26. Februar 2020 anerkannte politische Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.2.2020 – 2 BvR 2347/15, juris, Rn. 338 ff.) zur Regelung der Materie dürfe nicht durch eine inhaltliche Entscheidung in hier vorgelegter Art weitgehend eingeschränkt und faktisch vorweggenommen werden. Auf diese Weise wird eine inhaltliche Auseinandersetzung – nach unserer Auffassung unter bedenklicher Außerachtlassung der Gewährleistung rechtlichen Gehörs – vermieden. Der Erste Senat zieht sich auf eine formale Position zurück, ohne dem einstimmig gefällten Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 zur umfassenden Geltung zu verhelfen.

Mittlerweile gibt es zwei Gesetzesentwürfe als Diskussionsgrundlage für die Neuregelung. Einer stammt aus den Reihen der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, der andere ist ein interfraktioneller Entwurf, erarbeitet von Abgeordneten der Linken, der SPD und der FDP. Beide Entwürfe den Zugang zu einer tödlichen Dosis von Betäubungsmitteln für Sterbewillige vor. Der Entwurf der Abgeordneten von Bündnis 90/Die Grünen nennt explizit das Mittel Natrium-Pentobarbital – bislang als einziges vorgesehenes Betäubungsmittel. Dies macht zwar Hoffnung für die Zukunft – ob es unserem Mandanten noch zu seinem Recht verhelfen kann ist jedoch fraglich.

Bis das Recht auf einen würdigen Suizid durch den Gesetzgeber positiv geregelt ist, bleibt neben dem Don Quijote-artigen Kampf um die Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentabarbitural und „hausgemachten“ anderen Lösungen nur die Variante, doch einen Arzt zu finden, der bereit ist, dieses oder ein anderes geeignetes Mittel zur leidensfreien Herbeiführung des Todes zu verschreiben. Unter „Materialien“ findet sich insofern – aus vorsichtiger anwaltlicher Sicht für Ärzte geschrieben – eine ausführliche Stellungnahme dazu, wie wir zum derzeitigen Zeitpunkt die Lage sehen.

Am Beispiel der – strengen: es gibt (noch) ein explizites berufsrechtliches Verbot ärztlicher Sterbehilfe – Rechtslage in Sachsen gehen wir der Frage nach, mit welchen Konsequenzen Ärzte dort rechnen müssen, wo in den von den jeweiligen Ärztekammern erlassenen Berufsordnungen noch ein Verbot der Mitwirkung am Suizid eines Patienten enthalten ist. Unter Materialien findet sich auch eine Aufstellung zur aktuellen (Anfang Mai 2021) Lage in allen Bundesländern, inklusive einer Darstellung, wo schon mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vereinbare – liberale, Sterbehilfe erlaubende bzw. sogar ermutigende – Berufsordnungen gelten. Im Übrigen hat jedenfalls der Deutsche Ärztetag in dem von ihm vorgeschlagenen Muster für die ärztliche Berufsordnung am 5. Mai 2021 das Verbot der Suizidhilfe gestrichen und dies ausdrücklich als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020.

Interessant (und als mit zumindest etwas Empathie gesegneter Jurist zugleich frustrierend) ist, dass bei der Geltendmachung der Rechte unseres Mandanten weniger die rechtliche als die tatsächliche Seite Probleme birgt; u.E. ist spätestens seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts klar, wie der § 5 I Nr. 6 BtMG auszulegen ist und in welchen eng umgrenzten Fällen das BfArM die Erlaubnis für den Erwerb von Natrium-Pentobarbital zwecks Herbeiführung des eigenen Todes verweigern darf. Die zuständige Behörde ignoriert diese höchstrichterliche Entscheidung allerdings, der Gesetzgeber übt sich im Nichtstun und die Glaubhaftmachung der vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Voraussetzungen wird dadurch erschwert, dass bisher alle angefragten Psychiater eine Begutachtung der Autonomie der Suizidentscheidung unseres Mandanten ablehnten. Falls von bisher unbekannter Seite hier noch fachärztliche Unterstützung möglich ist, freuen wir uns natürlich über eine Kontaktaufnahme; freilich ebenso bei schlichtem Interesse an der Thematik oder anderen Anliegen. Gerne übernehmen wir – übernimmt Seniorpartner Füßer persönlich – auch – pro bono, also zu einem symbolischen Honorar – weitere Mandate zur Durchsetzung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben.

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