„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Was lange währt, wird endlich gut: Unterhaltsvorschuss in sog. One-Night-Stand-Fällen

Mit Urteil vom 24. Mai 2023 (5 A 250/22) bestätigte das Sächsische Oberverwaltungsgericht, dass der Anspruch eines Kindes auf Unterhaltsvorschuss auch dann bestehen kann, wenn die Identität des Kindsvaters bei einer Schwangerschaft infolge eines One-Night-Stands nicht ermittelt werden kann. Das Urteil betont im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung, dass es für die insoweit erforderliche Erfüllung der Mitwirkungspflicht auf die sorgfältig auszuwertenden Umstände des Einzelfalls ankommt und erteilt damit der behördlichen und gerichtlichen Praxis, durch das Einfallstor der Glaubwürdigkeitsbeurteilung hohe und willkürliche Hürden für den Nachweis der Mitwirkungspflicht zu etablieren, eine Absage. Für die von solchen Fällen allein betroffenen Frauen ist dies eine wichtige Klarstellung. Sie erleichtert ihnen die Durchsetzung des ihrem Kind gesetzlich garantierten Unterhaltsvorschusses und trägt damit – so bleibt jedenfalls zu hoffen – nicht unwesentlich zur finanziellen Entlastung alleinerziehender Mütter bei.

 

Ein Kind unter 12 Jahren, das bei einem getrennt lebenden Elternteil wohnt und vom anderen Elternteil nicht genügend oder keinen Unterhalt erhält, hat nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gegen den Staat. Diesen Anspruch kann das alleinerziehende Elternteil im eigenen Namen geltend machen. Er soll in Fällen, in denen der gesetzliche Unterhaltsanspruch gegen das andere Elternteil nicht durchgesetzt werden kann, den Unterhalt des Kindes sichern und die finanzielle Not des alleinerziehenden Elternteils lindern. Allerdings besteht der Anspruch gemäß § 1 III UVG nicht, wenn der alleinerziehende Elternteil sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken, denn die Feststellung der Vaterschaft soll es der öffentlichen Hand ermöglichen, die geleisteten Unterhaltsvorschussleistungen irgendwann einmal beim Kindesvater zurückzuholen. Kann eine Frau nach einem One-Night-Stand keine Angaben zur Identität des Kindesvaters machen, liegt eigentlich keine solche Weigerung, sondern schlicht eine Unmöglichkeit vor. Dennoch wurde diese Ausschlussregelung – über den Wortlaut hinaus – von mehreren Gerichten auf eben solche One-Night-Stand-Fälle angewendet. So führte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht aus:

„Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG nicht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schafft, in der die Feststellung der Vaterschaft und damit die des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils von vornherein aussichtslos ist.“ (NdsOVG, Beschl. v. 16.1.2014 – 4 LA 3/14, BeckRS 2014, 46831)

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe machte sich diese Ansicht zu eigen und stützte sich zusätzlich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur anonymen Samenspende (VG Karlsruhe, Urt. v. 16.1.2018 – 8 K 11103/17, BeckRS 2018, 27975). Hiernach ist der Anspruchsausschluss des § 1 III UVG analog anzuwenden, denn die Unterhaltsleistung kommt im Fall der anonymen Samenspende von vornherein nicht als Vorschuss, sondern nur als staatlich finanzierte Zusatzzahlung in Betracht und widerspricht damit der gesetzgeberischen Intention (BVerwG, Urt. v. 16.5.2013 – 5 C 28/12, NJW 2013, 2775 (2777)).

Den Samenspende-Fällen sind die One-Night-Stand-Konstellationen allerdings nur im Ergebnis ähnlich. War eine Schwangerschaft nicht beabsichtigt, kann von einer Vergleichbarkeit hingegen keine Rede sein. Entsprechend korrigierte das Berufungsgericht die Entscheidung insoweit und legte dar:

„[E]in Anspruchsausschluss in analoger Anwendung des § 1 III UVG bezogen auf den Zeitpunkt eines „One-Night-Stands“ ohne die Absicht, eine Schwangerschaft herbeizuführen, ist nicht gegeben. Eine Kindesmutter hat zu diesem Zeitpunkt weder absichtlich auf die Leistung des zum Barunterhalt verpflichteten Kindesvaters verzichtet noch hat sie bewusst und gewollt eine Situation geschaffen, in der ein Rückgriff auf den zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil tatsächlich unmöglich ist. Zwar hat sich die Kindesmutter bewusst und gewollt dazu entschieden, mit einem unbekannten Mann Geschlechtsverkehr zu praktizieren. Dies ist jedoch für einen Anspruchsausschluss nach § 1 III UVG analog deshalb nicht ausreichend, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von der Schwangerschaft hatte und damit nicht wissen konnte, dass es sich bei der Person, mit der der Geschlechtsverkehr vollzogen wurde, künftig um einen anderen Elternteil iSd § 1 III UVG handeln und sie durch ihre Handlung faktisch auf jegliche Unterstützung durch diesen Elternteil verzichten würde. Ihr war zu dem Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs nicht bewusst, dass ein Rückgriff auf diesen Mann zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen nötig sein würde. Die Kindesmutter hat daher bezogen auf den Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs nicht auf die Kenntnis der Identität des anderen Elternteils verzichtet. Sie hat nur unbewusst eine Situation geschaffen, in der ein Rückgriff auf den zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil tatsächlich unmöglich ist.“ (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2018 – 12 S 773/18, NJW 2019, 869 (871))

Damit war jedenfalls geklärt, dass der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bei einer Schwangerschaft infolge eines One-Night-Stands nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Es kommt vielmehr auf die Erfüllung der Mitwirkungspflicht der Mutter nach § 1 III UVG an, wobei diese nunmehr in zwei Stufen zu prüfen ist, wie das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. Mai 2023 ausführt:

Die Kindsmutter genügt ihrer Mitwirkungspflicht, wenn sie – erstens – glaubhaft macht, die Identität des Vaters nicht zu kennen. Dabei ist in entsprechender Anwendung von § 65 SGB I zu berücksichtigen, ob es Gründe für eine Begrenzung der Mitwirkungsobliegenheiten gibt; vor allem kann es der Mutter unter engen Voraussetzungen unzumutbar sein, entsprechende Angaben zu machen, etwa in extremen Konfliktlagen. Ist die Schilderung der Kindsmutter nicht glaubhaft, liegt darin eine Weigerung, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Wer offensichtlich falsche oder verschleiernde Angaben macht, weigert sich, sachdienliche Angaben zu machen. Wenn die Angaben der Mutter zum Verlauf der Zeugung und der Zeit danach detailarm und pauschal sind, kann darin eine Weigerung gesehen werden, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken (SächsOVG, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – 3 D 41/19 –, juris Rn. 11 m. w. N.), wohingegen eine detaillierte Schilderung ein Indiz dafür ist, dass das Geschilderte auch das Erlebte ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 17. Oktober 2018 – 12 S 773/18 –, NJW 2019, 869). Letztlich besteht die Mitwirkungspflicht gemäß § 1 Abs. 3 UVG nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, wobei sich die Frage, was der Mutter möglich und zumutbar ist, nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. November 1991 – 5 C 13.87 –, juris Rn. 16 f.; SächsOVG, Beschl. v 22. Juni 2010 – 5 D 33/10 –, juris Rn. 5). Ist der Mutter eine detailliertere Schilderung als die durch sie erfolgte nicht möglich, darf nicht auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben und die Verletzung der Mitwirkungspflicht geschlossen werden. Die Mitwirkungspflicht der Kindsmutter umfasst auch nicht, dass aufgrund ihrer Angaben der Kindsvater tatsächlich ermittelt werden kann (vgl. – zum gesamten Absatz – Grube, UVG, 2. Aufl. 2020, § 1 Rn. 129 ff. und 154 ff. m. w. N.).

Ist das Vorbringen der Kindsmutter, die Identität des Kindsvaters nicht zu kennen, glaubhaft, setzt die Mitwirkungspflicht – zweitens – voraus, dass die Kindsmutter alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um den Kindsvater zu ermitteln (vgl. VGH BW, Urt. v. 9. Dezember 1992 – 6 S 760/91 –, juris Rn. 18). Die notwendigen Obliegenheiten der Kindsmutter gemäß § 1 Abs. 3 UVG umfassen auch mögliche und zumutbare Bemühungen, den Kindsvater (spätestens) nach Bekanntwerden der Schwangerschaft zeitnah selbst zu ermitteln (OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2021 – 12 A 468/20 –, juris Rn. 12; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24. September 2018 – 7 A 10300/18 –, juris Rn. 25). Offensichtlich aussichtslose Ermittlungen muss die Kindsmutter jedoch nicht anstellen (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 11. März 2021 – 2 A 21/21 –, juris Rn. 26 f.; Grube, UVG, 2. Aufl. 2020, § 1 Rn. 137). Wird der Antrag auf Unterhaltsvorschuss erst einige Jahre nach der Geburt des Kindes gestellt, ist nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, sondern darauf, was die Mutter spätestens nach der Feststellung, dass sie schwanger ist, zur Feststellung des Kindsvaters unternommen hat. Die Norm des § 1 Abs. 3 UVG ist deshalb so auszulegen, dass es für die Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft grundsätzlich auf den Zeitpunkt unmittelbar nach dem Geschlechtsverkehr, sofern die Kindsmutter von einer Empfängnis ausgehen musste, spätestens auf den Zeitpunkt der Feststellung der Schwangerschaft ankommt (vgl. – zum gesamten Absatz – Grube, UVG, 2. Aufl. 2020, § 1 Rn. 140 f., 154 ff. m. w. N.).“ (SächsOVG, Urt. v. 24.5.2023 – 5 A 350/22, BeckRS 2023, 13759 Rn. 33 f., Hervorhebung durch uns; Füßer & Kollegen)

In dem hier in Rede stehenden Fall lehnten die Ausgangs- und anschließend die Widerspruchsbehörde den Antrag auf Unterhaltsvorschuss mangels Erfüllung der Mitwirkungspflicht ab. Zur Begründung beriefen sie sich auf Vielerlei: mal waren die Angaben zu vage und oberflächlich, mal – nach Befragung und Ergänzung der Angaben durch uns – so detailliert, dass die Glaubhaftigkeit verneint wurde. Der Klägerin wurden auch Widersprüchlichkeiten vorgeworfen, da (mehrere Jahre nach dem Zeitpunkt der Begegnung) einmal von einem Pullover, einmal von einem T-Shirt des Kindsvaters die Rede gewesen sei. Die Klägerin habe darüber hinaus nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare getan, um den Kindsvater zu ermitteln. Ein Aushang am Ort des Kennenlernens (Café) wäre vorstellbar und zumutbar gewesen.

Die gegen die Ablehnung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Leipzig mit ebenso haarsträubender Begründung ab:

„[Die Klägerin] hat sich zwar nicht gänzlich geweigert, Angaben zu machen. […] Insgesamt waren die Angaben so oberflächlich und widersprüchlich, dass die Beklagte damit Anlass hatte, am Wahrheitsgehalte der Aussagen der Klägerin zu zweifeln. Diese waren geeignet, grundsätzlich Misstrauen hinsichtlich der Wahrheit der bis jetzt von der Klägerin gemachten Angaben zu wecken. Sie sollten auch aufgeklärt werden, um den Rückgriffsanspruch gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG zu sichern. Zwar ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse die Behörde hätte gewinnen wollen, allerdings sind im Vergleich mit den vorigen Angaben –wie bereits ausgeführt – Widersprüche aufgetreten, die der Aufklärung bedurften.

Die Klägerin hat zwar in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gemacht, als sei sie von den Vorkommnissen sehr angefasst gewesen. Sie scheint wirklich Hoffnungen in [den Kindsvater] gesetzt zu haben. Außerdem scheinen ihr nach dem kurzen Eindruck der Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung u.U. gewisse intellektuelle Fähigkeiten zu fehlen. Dennoch musste sie an der Aufklärung mitwirken und konnte sich dieser nicht durch Weinen entziehen bzw. durch die Behauptung, der Vorfall liege zu lange zurück. Das nimmt die Einzelrichterin der Klägerin im Übrigen nicht ab. Denn die Klägerin hat den Eindruck vermittelt, sie würde sich normalerweise nicht so verhalten. Wenn es sich aber um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat, der noch dazu weitreichende Folgen hatte, ist es unglaubhaft, dass die Klägerin sich so schlecht erinnern kann. Auch ist es ihr – wie jeder Frau in ihrer Situation – zuzumuten, sich zurückzuerinnern und Aussagen zu machen, die zu einer Ermittlung des Kindsvaters beitragen können.“ (VG Leipzig, Urt. v. 24.5.2022 – 8 K 1387/21, UA S. 6 f.)

Zu guter Letzt hatte dann die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Erfolg: Das Oberverwaltungsgericht sprach der Klägerin einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss- zu, da sie – erstens – glaubhaft gemacht hat, die Identität des Kindsvaters nicht zu kennen. Sie habe einen im Wesentlichen gleichbleibenden Sachverhalt vorgetragen, der keinen Schluss auf die Identität des Kindsvaters erlaube. Dass das Vorbringen nicht frei von Widersprüchen war und die Angaben zu Details des Geschehens divergierten, steht der Glaubhaftigkeit laut Gericht nicht per se entgegen. Insoweit wird in der Urteilsbegründung zum einen ergründet und dargelegt, warum Widersprüche in den Aussagen der Klägerin auftauchen. Das Gericht berücksichtigt dabei den Umstand, dass unterschiedliche Instanzen über einen längeren Zeitraum Befragungen durchführten – Behörden, das Gericht, die vertretende Kanzlei. Zum anderen hält es fest, dass sich die Variationen auf Angaben zu einem Randgeschehen bezögen. Hier sprächen genau gleichbleibende Angaben aufgrund des mit Zeitablauf verbundenen Erinnerungsverlusts – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – eher für Unglaubhaftigkeit als für Glaubhaftigkeit. Ferner müssen die Persönlichkeit und das Kommunikationsverhalten der Klägerin in die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einbezogen werden: Legt die Klägerin ein Kommunikationsverhalten an den Tag, das sich durch vorschnelle Festlegungen auszeichnet, die später von der Klägerin nicht als sicher bestätigt werden können, so sei dies bei Aussagen, die diesem Schema entsprechen, zu berücksichtigen. Schildert die Klägerin detailliert und konkret nur auf Nachfragen und nicht von sich aus, so sei ein entsprechendes Verhalten einzubeziehen. Zu berücksichtigen sei auch die seit dem Geschehen vergangene Zeitspanne: Sind inzwischen sechs Jahre vergangen, können detailliertere als die getätigten Schilderungen nicht mehr erwartet werden.

Das Gericht hält weiter fest, dass die Klägerin – zweitens – ausreichende Bemühungen getätigt hat, den Kindsvater zu ermitteln. Denn weil die Erkundigungen erfolglos waren, waren weitere Nachfragen offensichtlich aussichtslos und konnten deshalb von der Klägerin nach Feststellen der Schwangerschaft nicht erwartet werden.

Damit hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht zwar die Anforderungen, die an die Kindsmutter zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht gestellt werden, nicht revolutioniert. Allerdings wird zum einen einer auf Alltagstheorien basierenden und damit geradezu willkürlichen behördlichen Beweiswürdigung ein Riegel vorgeschoben. Nicht zulässig ist insbesondere die pauschale Annahme, jede Art von Widerspruch führe automatisch zur Unglaubwürdigkeit der antragstellenden Person. Denn das Gegenteil kann zum Beispiel bei Angaben zum Randgeschehen und unter Berücksichtigung des Erinnerungsverlusts durch vergangene Zeit der Fall sein. Zum anderen wird klargestellt, dass auch das Erfordernis der Anstrengung möglicher und zumutbarer Ermittlungen nicht – je nach Belieben und Kreativität der zuständigen Sachbearbeiter – überstrapaziert werden darf.

Für die von der Kanzlei Füßer & Kollegen vertretene Mandantin und die Kanzlei selbst war das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts nach beschwerlichem Weg ein besonders erfreulicher Erfolg. Zwar handelte es sich um ein Mandat außerhalb des schwerpunktmäßigen Tätigkeitsbereichs. Es war aber ein wichtiges: Denn die hier erfolgte Vertretung entspricht dem Anspruch der Kanzlei, qualitativ hochwertige Rechtsdienstleistungen auch in schwierigen Fällen anzubieten und Menschen bei der Durchsetzung ihrer Rechte zu unterstützen.