„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Der Vorrang des öffentlichen Interesses

- Vergleich zwischen Gründen, die in Italien die Enteignung aus öffentlichem Interesse rechtfertigen, und Gründen, die eine Derogation der Vorschriften der Habitatrichtlinie rechtfertigen

von Valeria De Lorenzo und Klaus Füßer
Stand: 2. Oktober 2015

Diese Arbeit zielt darauf, die konkrete Bedeutung des Begriffs des Öffentlichen Interesses auf nationaler und europäischer Ebene zu analysieren, um Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen darzustellen.

Diese Analyse bedient sich des Vergleichs zwischen Gründen des öffentlichen Interesses, die die Enteignung im öffentlichem Interesse rechtfertigen, und Gründen, die in Italien eine Abweichung von den Vorschriften der Habitatrichtlinie (90/43/EWG) rechtfertigen. Diese Richtlinie hat zum Ziel, die Biodiversität zu schützen und wurde in Italien durch die Verordnung D.P.R. 357/97 umgesetzt.

Die vergleichende Methode ist deshalb von juristischem Interesse, weil sie einen neuen und originellen Blickpunkt auf den Begriff des „Öffentlichen Interesses“ bietet, sondern auch weil sie eine Antwort auf konkrete und aktuelle Fragen liefert, wie die Möglichkeit, zu verstehen, was „zwingende öffentlichem Interesse“ im Bereich des europäischen Rechts sein können.