Von Juni bis Oktober 2013 hat Frau Dott.ssa Giulia Costa, damals Studentin an der Juristischen Fakultät der Unversität Trento, sich zusammen mit Füßer mit dem Thema staatliche Sportförderung beschäftigt, insbesondere bezogen auf den Amateur- und Breitensport, letztlich veranlasst dadurch, dass diese Thema sogar jüngst die berlin-brandenburgische Verwaltungsgerichtsbarkeit beschäftigt, nämlich im Fall der von der Sektion Berlin des DAV e.V. neu errichteten Kletterhalle, die manchem privaten Kletterhallenbetreiber ein Dorn im Auge war und ist (vgl. dazu unten).
Auf der Basis einer Analyse der auf den Sport bezogenen Aussagen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Allgemein und der kartell- und beihilferechtlichen Bestimmungen im Besonderen gehen Costa/Füßer das Thema an. Sie arbeiten heraus, wo in der Daseinsvorsorge basierende und beihilferechtlich völlig unkritische Sportförderung in den Bereich der schon kritischeren Unterstützungen mit potentiell beeihilferechtlichem Charakter bei bestehender Rechtfertigung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse oder aus sonstigen Gründen übergeht, wann schließlich endgültig die Schwelle zur – verbotenen – Staatsbeihilfe mit marktverzerrender Wirkung in Bereichen des Sports überschritten ist, bei denen es – zumindest auch – ums Geldverdienen geht.
Im Ergebnis wird in kritisch-solidarischer Auseinandersetzung mit der bisherigen Spruchpraxis der EU-Gerichte und der EU-Kommission zu sportrechtlichen Fragen ein eigener Ansatz erarbeitet: Es wird einerseits deutlich gemacht, dass es bei der Anwendung des EU-Beihilferechts auf dieses Handlungsfeld – im Übrigen: möglicherweise: ganz allgemein – darauf ankommt, rein sportliche bzw. „sport-interne“ Aspekte des Handelns der jeweiligen Akteure (AthletInnen, Sportvereine sowie deren Verbände) von den im engeren Sinne ökonomischen bzw. auf eine Teilnahme an einem jeweiligen Markt gerichtetes Handeln abzugrenzen. Zum anderen wird deutlich, wie diese Grenzziehung es erlaubt, besser als bislang zu unterscheiden, ob staatliche Sportförderung – z.B. durch steuerrechtliche Privilegien, günstige Verfügbarkeit von Spielstätten, direkte Unterstützung der Nachwuchsförderung etc. – von vorherein unkritisch ist oder rechtswidrig bestimmten Mittwettbewerben auf den Märkten für allgemeine Belustigung und Vergnügungen, Vertrieb und Werbung als sportaffine Dienstleistung für bestimmte – zumal: nationale – Champions das Leben etwas leichter macht.