Der Beitrag befasst sich mit der viel erörterten Frage der Reichweite des „vorgezogenen“ Schutzes von sogenannten „potentiellen FFH-Gebieten“. Die bisherige Rechtsprechung des BVerwG zu dieser Problematik ist im Lichte des Dragaggi-Urteils des EuGH korrekturbedürftig. Das Urteil lässt aber selbst viele Fragen offen. Das BVerwG sollte seine sog. „Vorwirkungsrechtsprechung“ bei nächster Gelegenheit dem EuGH zur Überprüfung vorlegen und diesen zu präziseren Aussagen zwingen.