Auch der vorliegende Gesetzesentwurf kann die Frage der Anwendbarkeit des Heimgesetzes auf Einrichtung des Betreuten Wohnens nicht eindeutig klären. Problematische Begriffsinterpretationen und die strukturell nicht mehr zeitgemäße Konzeption des Heimgesetzes erfordern die Diskussion neuer Korrekturen.