„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Mindestwasseranordnungen gegenüber alten Wasserrechten

von Jakob Schoster, LL.M
veröffentlicht in der Zeitschrift Natur und Recht (NuR) 2023, 807 ff.

Mindestwasserfestsetzungen sind unmittelbare inhaltliche Beschränkung von Stau- und Ausleitrechten. Gegenüber alten Wasserrechten stellt sich eine solche Inhaltsbeschränkung als Teil-Widerruf dar und ist nur auf Grundlage der § 20 II 1 und 2 WHG zulässig. Eine Mindestwasseranordnung gemäß § 20 II 3 in Verbindung mit § 13 II WHG  ist durch diese abschließenden Widerrufsgründe gesperrt.

Sofern man dies anders sehen wollte, überzeugt ein Rückgriff auf § 13 II Nr. 2 lit. d) WHG nicht. Allenfalls kommt § 13 II Nr. 2 lit. a) WHG als Ermächtigungsgrundlage in Betracht. Dies führt zu Beschränkungen der zulässigen Mindestwasserfestsetzungen unter anderem in funktionaler und zeitlicher Hinsicht.