Mindestwasserfestsetzungen sind unmittelbare inhaltliche Beschränkung von Stau- und Ausleitrechten. Gegenüber alten Wasserrechten stellt sich eine solche Inhaltsbeschränkung als Teil-Widerruf dar und ist nur auf Grundlage der § 20 II 1 und 2 WHG zulässig. Eine Mindestwasseranordnung gemäß § 20 II 3 in Verbindung mit § 13 II WHG ist durch diese abschließenden Widerrufsgründe gesperrt.
Sofern man dies anders sehen wollte, überzeugt ein Rückgriff auf § 13 II Nr. 2 lit. d) WHG nicht. Allenfalls kommt § 13 II Nr. 2 lit. a) WHG als Ermächtigungsgrundlage in Betracht. Dies führt zu Beschränkungen der zulässigen Mindestwasserfestsetzungen unter anderem in funktionaler und zeitlicher Hinsicht.