In der strafprozeßrechtlichen Diskussion ist die zuweilen unverhältnismäßige Länge von Strafverfahren ein Dauerbrenner. Insbesondere für die berufliche Situation des Beschuldigten stellt es eine erhebliche Belastung dar. Je länger das Verfahren andauert, desto schwieriger wird die Re-Integration des Betroffenen in seinem angestammten Berufsfeld.
Wäre eine abschließende Entscheidung über das Ende des Ermittlungsverfahrens durch einen Gerichtsbeschluß erzwingbar, könnte das Übel an der Wurzel gepackt werden. Dieser Möglichkeit soll im folgenden über die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG und § 27 EGGVG nachgegangen werden. Auch wird auf eventuell bestehende staatshaftungsrechtliche Ansprüche eingegangen.