„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Der Anspruch auf Abschlußverfügung im Ermittlungsverfahren und seine Durchsetzung

Klaus Füßer, Katrin Viertel
veröffentlicht in „Neue Zeitschrift für Strafrecht“ 1999, S. 116 ff.

In der strafprozeßrechtlichen Diskussion ist die zuweilen unverhältnismäßige Länge von Strafverfahren ein Dauerbrenner. Insbesondere für die berufliche Situation des Beschuldigten stellt es eine erhebliche Belastung dar. Je länger das Verfahren andauert, desto schwieriger wird die Re-Integration des Betroffenen in seinem angestammten Berufsfeld.
Wäre eine abschließende Entscheidung über das Ende des Ermittlungsverfahrens durch einen Gerichtsbeschluß erzwingbar, könnte das Übel an der Wurzel gepackt werden. Dieser Möglichkeit soll im folgenden über die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG und § 27 EGGVG nachgegangen werden. Auch wird auf eventuell bestehende staatshaftungsrechtliche Ansprüche eingegangen.