§ 36 Abs. 1 SGB IV geht vom Grundsatz aus, daß zur Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte des Versicherungsträgers ein Geschäftsführer genügt. Das Gesetz läßt unter bestimmten Voraussetzungen aber auch die Bildung einer aus drei Personen bestehenden Geschäftsführung zu . Die rechtlichen Aspekte bei einem Übergang von einem Einzelgeschäftsführer zu einer kollegialen Geschäftsführung werden anhand des Beschlusses des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13.02.1996 (Teil I – in Auszügen wiedergegeben) von RA Klaus Füßer (Teil II) näher beleuchtet.