„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

§ 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG

- eingriffsregelungsfreie Räume in der Planfeststellung?

von Klaus Füßer und Dr. Marcus Lau
veröffentlicht in der Zeitschrift für Umwelt- und Planungsrecht (UPR), Heft 4/2019, S. 130 ff.
Stand: 26. April 2019

In Planfeststellungsverfahren wird die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung üblicherweise unabhängig davon durchgehend abgearbeitet, ob das Vorhaben nur Flächen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich in Anspruch nimmt oder ganz oder teilweise auch in beplanten Bereichen bzw. im Innenbereich realisiert werden soll. Demgegenüber wäre eine differenziertere Betrachtung notwendig, wenn § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG auch in der Planfeststellung Anwendung fände. Der Frage, inwieweit dies der Fall ist, wird im Folgenden näher nachgegangen.