„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Arten- und Gebietsschutz in der Bundesfachplanung

von Dr. Marcus Lau
veröffentlicht in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Heft 12/2017, S. 830 ff.
Stand: 21. September 2017

Der Umbau der Energiegewinnung in Deutschland hin zu mehr Strom aus regenerativen Energien verlangt bekanntermaßen auch eine Ertüchtigung des Übertragungsnetzes. Die für besonders bedeutsam erachteten Übertragungsnetzrelationen sollen nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) durch eine Trassenkorridorfestlegung der Bundesnetzagentur im Rahmen der Bundesfachplanung zwecks Beschleunigung der sich hieran anschließenden Planfeststellungsverfahren vorbereitet werden. Da der in der Bundesfachplanung festgelegte Trassenkorridor gemäß § 15 I 1 NABEG für die nachfolgenden Planfeststellungsverfahren verbindlich ist, müssen die insoweit wesentlichen Entscheidungen bereits auf der vorgelagerten Ebene der Bundesfachplanung getroffen werden. Mit Blick auf die strikten Vorgaben des europäischen Gebietsschutzrechts und des besonderen Artenschutzrechts stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, inwieweit diese Themen bereits in der Bundesfachplanung abgearbeitet werden müssen, insbesondere mit welcher Tiefe hier naturschutzfachliche Prüfungen vorgenommen werden müssen. Dem geht der Beitrag nach.