„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Besonderer Artenschutz und Umweltschadensgesetz

beim Bau und bei der Unterhaltung von Bundesfernstraßen

von Dr. Marcus Lau
veröffentlicht in „Umwelt- und Planungsrecht“ (UPR), Heft 10/2015, S. 361 ff.
stärker auf Fachleute zugeschnitten auch: „Straßenverkehrstechnik“, Heft 2/2016 S. 99 ff.
Stand: 11. März 2016

Das besondere Artenschutzrecht nimmt nicht nur einen breiten Raum im Zulassungsverfahren für Bundesfernstraßen ein, sondern ist auch danach in den Bau- und Betriebsphasen noch zu beachten. Die Prüfpflichten sind nach erfolgter Zulassung zwar deutlich eingeschränkter, doch dürfen erkannte sowie vergleichsweise leicht erkennbare Konfliktlagen nicht einfach unter Berufung auf die bestehende Zulassungsentscheidung beiseitegeschoben werden. Zur Lösung solcher nachträglich auftretenden oder erst nachträglich erkannten artenschutzrechtlichen Konflikte bieten sich zahlreiche Möglichkeiten. Die Verantwortung liegt dabei in der Bauphase beim Straßenbaulastträger und der Zulassungsbehörde gleichermaßen, in den Betriebsphasen hingegen vorrangig beim Straßenbaulastträger. Dem Straßenbaulastträger kommen im Rahmen der Konfliktbewältigung weitreichende Kompetenzen zu. Auch bestehen mit Blick auf die existente Zulassungsentscheidung gewisser Erleichterungen bei der Inanspruchnahme einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG. Neben dem besonderen Artenschutzrecht kann der Straßenbaulastträger in den Bau- und Betriebsphasen zudem auch mit dem Umweltschadensrecht konfrontiert sein, das sich jedoch hinsichtlich des Schutzes von Tieren und Pflanzen regelmäßig als das gegenüber dem besonderen Artenschutzrecht schwächere Instrument erweist.