Der Fortbestand alter Wasserrechte ist gemäß § 20 I 2 WHG an das Vorhandensein rechtmäßiger Anlagen zu einem Stichtag geknüpft. Dabei trifft die Beweislast für diese Voraussetzungen bei Unerweislichkeit nach Literatur und Rechtsprechung den Rechtsinhaber.
Der Aufsatz unternimmt den Versuch, diese Beweislastverteilung im Rahmen des § 20 I 2 WHG zu hinterfragen.