Bisher weitgehend unbeachtet hat der 4. Senat des BVerwG in einer Entscheidung vom 26. November 2007 über eine Revisionsnichtzulassungsbeschwerde versucht, die weit reichenden praktischen Folgen der Westumfahrung-Halle-Entscheidung des 9. Senats des BVerwG zu den fachlichen Anforderungen an die FFH-Verträglichkeitsprüfung abzumildern, indem er einer Verlagerung der fachgutachterlichen Diskussion in das Stadium der Vorprüfung nicht widersprochen hat. Dem Beschluss aus Leipzig vorausgegangen war eine lang anhaltende Diskussion darüber, ob die durch den 9. Senat aufgestellten Maßstäbe der FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht überspannt seien und die traditionellen Instrumente des Fachplanungsrechts überfordern würden. Weitgehend Einigkeit herrscht in jedem Fall darüber, dass die naturschutzfachlichen Hürden für Planungsvorhaben seit der Westumfahrung-Halle-Entscheidung deutlich höher geworden sind.
Der Beschluss des 4. Senats kommt daher gerade recht; bietet er doch scheinbar die Option, durch Verlagerung der fachlichen Diskussion gerade in Grenzfällen die naturschutzfachlichen Auswirkungen eines Vorhabens unter die Erheblichkeitsschwelle zu drücken. Für eine Entwarnung ist es freilich zu früh. Die Entscheidung des 4. Senats rückt zwar das Verhältnis von FFH-Vorprüfung und eigentlicher FFH-Verträglichkeitsprüfung ins rechte Licht. Allerdings hätten die Leipziger Richter trotz der zugegebenermaßen unglücklich formulierten Anträge gut daran getan, ihre ‑ offensichtlich die hohen Hürden der FFH-Verträglichkeitsprüfung scheuenden – hessischen Kollegen zu korrigieren und die fachgutachterliche Prüfung, den wissenschaftlichen Diskurs und die Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen dort zu verorten, wo sie ihrer Natur nach hingehören: nämlich in die FFH-Verträglichkeitsprüfung.