Mit Urteil vom 14. Juli 2011 – 9 A 12.10 – hat das Bundesverwaltungsgericht den Planfeststellungsbeschluss vom 24. Februar 2010 zur Ortsumgehung Freiberg noch einmal zurück ins Reparaturdock geschickt. Grund hierfür waren vor allem naturschutzrechtliche Erwägungen, insbesondere solche des besonderen Artenschutzrechts.
Konsequenzen wird das Urteil für die (Planungs-)Praxis schon deshalb zeitigen, weil das Bundesverwaltungsgericht gelegentlich dieser Entscheidung den Anwendungsbereich der praktisch äußerst bedeutsamen Privilegierungsvorschrift des § 44 Abs. 5 BNatSchG zum einen einengte und zum anderen verdeutlichte, dass es diese Vorschrift zum Teil für unionsrechtwidrig erachte. Was im Einzelnen daraus folgt, lässt sich freilich noch nicht genau vorhersagen. Manche Auswirkungen dieses Urteils sind hingegen bereits zuverlässig absehbar und es stellt sich insoweit die Frage, wie in der Praxis hiermit umzugehen ist. Dem geht Lau in seinem Beitrag nach, der im Mai 2012 in den Sächsischen Verwaltungsblättern erscheinen wird.