„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Die "Altlasten-Haftungsfalle" bei Treuhandprivatisierungen:

Probleme im Hinblick auf die Haftungsfreistellung des Investors und ihre Bewältigung

von Klaus Füßer
veröffentlicht in „Umwelt- und Planungsrecht“ 1998, S. 176 ff.

Nach der Wiedervereinigung Deutschlands sollte das Volksvermögen der DDR privatisiert werden. Unter der ungebremsten Geltung des bundesdeutschen Altlastenrechts wären damit auf den potentiellen Investor ungeheuerliche Haftungsrisiken zugekommen, die den Erwerb ehemaligen DDR-Vermögens völlig unattraktiv gemacht hätten. Damit auch schwer kontaminierte Liegenschaften privatisiert werden konnten, verpflichtete sich die THA/ BvS deshalb in den Privatisierungsverträgen, einen ganz erheblichen Teil der zu erwartenden Kostenbelastung zu übernehmen und den Erwerber auch sonst von der Haftung für Altlastensanierungskosten freizustellen. Wie nachstehend zu zeigen sein wird, könnten die Erwerber solcher Immobilien allerdings ihr „blaues Wunder“ erleben: Schaut man sich nämlich die sogenannten Altlastenklauseln in den von der THA/BvS verwendeten Privatisierungsverträgen genauer an, dürften diese bei vorsichtiger Betrachtungsweise zu einer vollständigen Freizeichnung nicht des Erwerbers, sondern der BvS führen. Zugleich zeigt die Verwaltungspraxis bei der Handhabung der Freistellungsvorschrift des Artikel 1 § 4 Abs. 3 UmwRG, daß regelmäßig auch die ordnungsbehördlich gewährte Freistellung umfänglich begrenzt und zudem mit Nebenbestimmungen gespickt ist, die im Hinblick auf die Frage der rechtssicheren Freistellung gegenüber einer möglichen Inanspruchnahme wegen Altlastensanierung zu einem späteren Zeitpunkt mit äußerster Vorsicht zu genießen sind.