„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Errichtung und Unterhaltung öffentlicher Hochwasserschutzanlagen im Freistaat Sachsen

von Dr. Marcus Lau
veröffentlicht in den Sächsischen Verwaltungsblättern (SächsVBl.), Heft 1/2014, S. 1 ff.
Stand: 10. Januar 2014

Der Beitrag beleuchtet ausgehend von dem am 8. August 2013 in Kraft getretenen neuen Sächsischen Wassergesetz die rechtliche Seite der Errichtung und Unterhaltung öffentlicher Hochwasserschutzanlagen in Sachsen. Dabei werden auch die in der Praxis besonders bedeutsamen Bezüge zum Naturschutzrecht dargestellt. Eine besondere Würdigung erfährt die neue Vorschrift des § 83 I Nr. 7 SächsWG, wonach die Planfeststellung öffentlicher Hochwasserschutzanlagen als gebundene Entscheidung ausgestaltet ist. Ebenfalls ausgiebig gewürdigt wird der neue § 83 III SächsWG. Danach ist eine Planfeststellung oder Plangenehmigung nicht erforderlich, soweit es sich um die Wiederherstellung eines Deiches auf der vorhandenen Trasse in einen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Zustand handelt, wobei ein Fall der vorhandenen Trasse auch dann vorliegen soll, wenn auf Grund technischer Bestimmungen wie DIN-Vorschriften die Aufstandsfläche oder Kubatur des Deiches oder Dammes größer wird, da z. B. Deichverteidigungswege vorzusehen sind, soweit nur die Linienführung als solche nicht geändert wird. Insgesamt ist festzustellen, dass das neue Sächsische Wassergesetz gerade in verfahrensrechtlicher Hinsicht einige Erleichterungen für die Errichtung und Unterhaltung öffentlicher Hochwasserschutzanlagen mit sich bringt. In materiell-rechtlicher Hinsicht erhält der technische Hochwasserschutz jedoch trotz seiner Bedeutung keinen „Freifahrtsschein“. Das gilt insbesondere auch mit Blick auf die naturschutzrechtlichen Anforderungen; Lockerungsversuche im neuen Sächsischen Naturschutzgesetz bleiben ein (untauglicher) Versuch.