„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

"Flächenmäßige" Eignung für den Vogelschutz:

Methode für ihre Bewertung i.R.d. Gebietsauswahl nach der Vogelschutzrichtlinie

von Klaus Füßer, Dr. Claus Albrecht, Dr. Thomas Esser
erschienen in „Naturschutz und Landschaftsplanung“ (NuL) 2005, S. 80 ff.

Im Rahmen des vorherrschenden IBA-Konzeptes ist die Auswahl der besonderen Schutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie vor allem auf Bestandserhebungen und damit die zahlenmässige Eignung der in Betracht kommenden Gebiete fokussiert; aus rechtlichen Gründen ist daneben aber auch die systematische Berücksichtigung der flächenmäßigen Eignung erforderlich. Es wird vorgeschlagen, den Begriff der „flächenmäßigen Eignung“ durch die Teilkriterien der Vollständigkeit, Natürlichkeit (Hämerobie), Wiederherstellbarkeit und der geografischen Bedeutung zu explizieren. Auf dieser Grundlage wird ein fünfstufiges Bewertungsschema skizziert. Dieses ist bei der Gebietsauswahl dergestalt einzustellen, dass es aggregiert mit Bestandszahlen zu einem Gesamtfaktor für die avifaunistische Gebietseignung verbunden werden kann. Der Begriff der „zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete“ erhält dadurch einen landschaftsplanerischen Einschlag i.S.e. „avifaunistischen Nachhaltigkeit“. Diese gebietet in der Kulturlandschaft die Auswahl derjenigen Gebiete, in denen mit möglichst geringem Herstellungs- und Pflegeauf-wand langfristig ein günstiger Erhaltungszustand für schützenswerte Vogelarten er-reicht werden kann. Damit ist zugleich die Verhältnismässigkeit gegenüber legitimen humanen Gegeninteressen gesichert.