Mit dem langersehnten Urteil vom 1.7.2015 hat der EuGH am Beispiel der Weservertiefung auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts hin über Umfang und Reichweite der Bewirtschaftungsziele nach Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie, insbesondere des sog. Verschlechterungsverbots, entschieden. Der Gerichtshof bemüht sich dabei um eine vermittelnde Position, gewährt andererseits aber kaum noch Spielräume bei Gewässern, die sich in einem schlechten Zustand befinden. Hier werden künftig gewässerrelevante Vorhaben voraussichtlich nur noch über eine Ausnahme nach § 31 Abs. 2 WHG realisierbar sein. Dies wirft indes neue Fragen auf, da in Bezug auf die Ausnahme zentrale Punkte noch ungeklärt sind. Der Beitrag referiert und bewertet die wesentlichen Aussagen des EuGH-Urteils vom 1.7.2015 und zeigt auf, dass die Ausnahmeregelung des § 31 Abs. 2 WHG – richtig und im Sinne der der Wasserrahmenrichtlinie zugrunde liegenden Planungsphilosophie interpretiert – ausreichend Flexibilität verschafft, die es ermöglicht, öffentlich nützliche Vorhaben im Einzelfall auch unter Zurückstellung des Verschlechterungsverbots zu rechtfertigen.