Im europäischen Naturschutzrecht hat der Artenschutz dem speziellen Gebietsschutz inzwischen den Rang abgelaufen. Nachdem der EuGH sich längere Zeit nicht zu diesem Themengebiet geäußert hat, sind nun in jüngerer Zeit gleich mehrere Urteile gesprochen worden, so dass eine Zwischenbilanz lohnt. Dabei zeigt sich, dass insbesondere das Urteil vom 26. Januar 2012 im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Polen einige Überraschungen parat hat. Der Beitrag stellt die jüngere und jüngste Rechtsprechung des EuGH zum Artenschutzrecht dar, legt dabei den Schwerpunkt auf das Urteil vom 26. Januar 2012 und geht der Frage nach, inwieweit dieses eine abermalige Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes erfordert.