„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Abwägung und Problembewältigung bei der Planfeststellung in der Tiefe des Raumes? Anmerkungen zur Behandlung von Lärmwirkungen im nachgeordneten Straßennetz nach dem sog. „Frankenschnellweg-Urteil“

von Klaus Füßer
veröffentlicht in der Zeitschrift „Umwelt- und Planungsrecht“ (UPR), 3/2012, S. 92 ff.
Stand: 2. März 2012

In kritischer Würdigung des in der Planfeststellungspraxis vieldiskutierten sog. „Frankenschnellweg-Urteil“ des Bundesverwaltungsgerichts wird aufgezeigt, dass die praktischen Implikationen des dort geforderten Blickes in die Tiefe des Raumes bezogen auf die in Folge der Planfeststellung von Autobahnen im und entlang des nachgeordneten Straßennetz bewirkten Verkehrs- und Lärmmehrungen bescheiden sind. Die Vorstellung, ggf. absehbare unzuträgliche Lärmwirkungen könnten zu einem Anspruch auf passivem Lärmschutz außerhalb des geänderten Verkehrswegs führen, ist nicht aufrechtzuerhalten. Für den Fall festgestellter nachhaltiger Verlärmungswirkungen im nachgeordneten Straßennetz kann allenfalls erhöhter Koordinierungsbedarf mit dort ggf. nötigen Anpassungsmaßnahmen bestehen, der im Extremfall zur Aufnahme passender Bedingungen in die Autobahnplanfeststellungsbeschlüsse nötigt.