„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

„Denkmalfreundliches“ Denkmalrecht? Klar- und Richtigstellungen, Empfehlungen für eine Neuausrichtung der Debatte im Sinne eines „Denkmalschutz mit Herz und Verstand“ – zugleich eine Erwiderung auf gegen Martin ThürVBl 2009, 97 ff.

Klaus Füßer
erschienen in Thüringer Verwaltungsblätter 2010, S. 28-32.
Stand: 2. Februar 2010

In kritischer Auseinandersetzung mit dem im Titel genannten Beitrag von Martin wird der Stand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den vom Verf. sog. verfassungsrechtlichen Leitplanken für den gemeinnützigen gestalterischen Zugriff auf das Privateigentum festgehalten und die aktuelle Rechtsprechung des weimarer Oberverwaltungsgerichts gegen unberechtigte Kritik in Schutz genommen. Der Verf. zeigt abschließend Wege für einen differenzierteren und methodischeren Umgang mit Anträgen auf Veränderung und Abriß von Baudenkmälern in Anlehnung an die im Bereich des Umweltrechts eingeführten Denkweisen und Bewertungsmethoden auf. Er betont, dass das Bekenntnis zum baulichen Denkmalschutz auch die Bereitschaft einschließen muss, dafür hinreichend öffentliche Mittel zur Verfügung zu stellen.