In kritischer Auseinandersetzung mit dem im Titel genannten Beitrag von Martin wird der Stand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den vom Verf. sog. verfassungsrechtlichen Leitplanken für den gemeinnützigen gestalterischen Zugriff auf das Privateigentum festgehalten und die aktuelle Rechtsprechung des weimarer Oberverwaltungsgerichts gegen unberechtigte Kritik in Schutz genommen. Der Verf. zeigt abschließend Wege für einen differenzierteren und methodischeren Umgang mit Anträgen auf Veränderung und Abriß von Baudenkmälern in Anlehnung an die im Bereich des Umweltrechts eingeführten Denkweisen und Bewertungsmethoden auf. Er betont, dass das Bekenntnis zum baulichen Denkmalschutz auch die Bereitschaft einschließen muss, dafür hinreichend öffentliche Mittel zur Verfügung zu stellen.