„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Der Schutz raumgreifender Kulturdenkmale: Die konzeptionelle „Anstrengung des Begriffs“ an den Grenzen des Denkmalrecht

von Klaus Füßer
veröffentlicht in „Die öffentliche Verwaltung“ (DÖV), 19/2012, S. 760 ff.
Stand: 2. Oktober 2012

Der Beitrag äußert sich – ausgehend von grundsätzlichen denkmalrechtlichen Erwägungen zum Einzeldenkmal – zum Schutzumfang bei der Unterschutzstellung von Sachgesamtheiten, im Besonderen großflächigen Denkmälern. Es wird aufgezeigt, dass unter Beachtung der Besonderheiten im jeweiligen Landesrecht dem Denkmalschutz auch bezogen auf kulturell bedeutsame Großdenkmale – z.B. historischer Siedlungsformen und Landschaften – kaum unüberwindliche Grenzen gesetzt sind. Freilich sind besonders die sich aus verfassungsrechtlichen Gründen ergebenden inhaltlichen Grenzen zu beachten. Besondere Beachtung muss in diesem Zusammenhang auch der Umgebungsschutz erhalten. Nicht zuletzt ist auf eine sachgerechte Inventarisierung zu achten.