Der Beitrag untersucht vor dem Hintergrund des in den neuen Bundesländern stattfindenden Stadtumbaus die rechtlichen Vorgaben für den Abbruch denkmalgeschützter Gebäude. Dabei knüpfen die Autoren an die neuere Rechtsprechung an und betonen, dass bei der Entscheidung über die Genehmigung des Abbruchs eines Denkmals neben den Belangen des Denkmalschutzes stets die Belange des Eigentümers zu berücksichtigen sind. Daneben könnten auch andere Belange von Gewicht, insbesondere die Planungsvorstellungen einer Gemeinde, Berücksichtigung finden. Ist die Erhaltung eines Denkmals aufgrund der Erhaltungs- oder Sanierungskosten unzumutbar, hat der Eigentümer regelmäßig einen Anspruch auf Erteilung der Abbruchgenehmigung. Ob Unzumutbarkeit vorliegt, ist anhand einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zu ermitteln, deren Einzelheiten die Autoren unter Analyse der Rechtsprechung eingehend darstellen. Besondere Berücksichtigung findet darüber hinaus die Problematik der kommunalen Gebäude bzw. der kommunalen Wohnungsgesellschaften und ihrer Altschulden. Diese können sich nach Ansicht der Autoren ebenfalls auf die Unzumutbarkeit der Erhaltung eines Denkmals berufen.