Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Dienstherr verpflichtet, den Beamten sowie ihren Familien lebenslang einen amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Ohne Berücksichtigung des sozialen Wandels – namentlich der sich auf dem Rückzug befindlichen sog. Alleinverdienerfamilie – wird dabei ganz selbstverständlich davon ausgegangen, dass das Alimentationsprinzip den Dienstherrn von Verfassungs wegen zur Finanzierung eben jenes (Ernährer-)Modells verpflichtet. Der Beitrag zeigt auf, dass dies schon dogmengeschichtlich nicht richtig ist, noch eingedenk des verfassungsrechtlichen Umfeldes vertretbar scheint.
Die Umgestaltung des Besoldungsrechts auf eine nicht am Paradigma der Alleinverdienerehe orientierte Struktur mag kompliziert sein. Ihr ist aber ein erhebliches Einsparpotential zu eigen und dies auch diesseits von Einschnitten, die nur als Teil eines Gesamtsparkonzepts gerechtfertigt werden können. Dies gilt jedenfalls für kinderlose Beamte und ansonsten solange, wie nicht auch die für alle Berufsgruppen und Bevölkerungsschichten geltenden Regelungen zu familienbezogenen Leistungen an der Vorstellung orientiert sind, dass das Einkommen eines Verdieners ausreichen muss, um einer vierköpfigen Familie ein Auskommen zu sichern. Letzteres zu fordern ist kein Aspekt angemessener Beamtenalimentation, sondern allein familienfreundlicher Sozial- und Finanzpolitik.