Der Beitrag geht der Frage nach, wann zivilrechtliche wie auch öffentlich-rechtliche Ansprüche verjähren, wenn ihre Geltendmachung nur auf der Grundlage eines vorherigen behördlichen Bescheides erfolgen kann. Dabei ist davon auszugehen, dass auch die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche nach § 195 ff. BGB zu beurteilen ist, sofern nicht Sonderregelungen des öffentlichen Rechts dem entgegenstehen. Nach § 199 I BGB kommt es daher entscheidend auf die Anspruchsentstehung an. Dafür ist auf die Erfüllung des Anspruchstatbestandes abzustellen. Die Anspruchsfestsetzung gehört hingegen nicht mehr zur Anspruchsentstehung. Deshalb ist eine Verjährung auch noch vor Festsetzung des Anspruches möglich.
Des Weiteren beschäftigt sich der Beitrag mit den verfahrensrechtlichen Folgen der Verjährung und insbesondere der Frage der Geltendmachung der Verjährung.