„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Die Verwaltungsgemeinschaft nach §§ 36 ff. SächsKomZG

von Dr. Sven Kreuter
veröffentlicht in den „Sächsischen Verwaltungsblättern“ (SächsVBl.), Heft 6/2017, S. 149
Stand: 1. Juni 2017

Der Beitrag befasst sich mit der Verwaltungsgemeinschaft nach sächsischem Kommunalrecht als Form der Zusammenarbeit kleinerer Kommunen. Erläutert wird, wie und mit welchen Folgen Aufgaben an die erfüllende Gemeinde übergehen und welche Kompetenzen der übertragenden Gemeinde verbleiben. Ausführlich wird dargestellt, welche Einflussmöglichkeiten sich für die übertragende Gemeinde auf die Aufgabenerfüllung durch die erfüllende Gemeinde ergeben.