„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Organisatorische Grenzen und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erledigung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe und die Grenzen des „Eigenbetriebs" im Freistaat Sachsen

von Klaus Füßer/Natalie Wolfrum
veröffentlicht in den Sächsischen Verwaltungsblättern (SächsVBl.) Heft 5/2014, S. 101 ff.
Stand: 12. Mai 2014

Als Gegenstand konkurrierender Gesetzgebungszuständigkeit wird das Kinderförderungsrecht durch ein Zusammenspiel von verfassungs-, bundes-, landes- und ortsrechtlichen Vorgaben bestimmt: Spezialgesetzliche Regelungen des Achten Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe, ergänzt durch allgemeine Ausführungen der Sozialgesetzbücher I und X, allgemeines Verwaltungsrecht sowie landesrechtliche Besonderheiten setzen ein komplexes Regelungswerk in Bewegung. Insbesondere der seit dem 1. August 2013 in Kraft getretene Betreuungsanspruch für Kinder über einem Jahr stellt Städte und Gemeinden vor neue Herausforderungen. Mit dem gesteigerten Nachfrageverhalten der Betroffenen geht ein enormes Arbeitsvolumen der Jugendämter einher. Innovation und Kreativität bei der Organisation und Verwaltung einzelner Aufgabenbereiche der Kinder- und Jugendhilfe sind gefragt. Eine Möglichkeit liegt darin, die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege auf kommunale Eigenbetriebe gewissermaßen zu „outsourcen“. Rechtliche Grenzen und Gestaltungsoptionen einer solchen Konstruktion sind Gegenstand der Untersuchung: Nach Darstellung verfassungsrechtlicher Grundlagen im Hinblick auf die Verwaltungs- und Organisationskompetenz von Bund und Ländern werden fachrechtliche Reglementierungen des Achten Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe beleuchtet und Verschränkungen zum sächsischen Eigenbetriebsrechts aufgezeigt.