„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Perspektiven kollektiven und „technisch professionellen“ Hobbyweinbaus: Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht in der Causa „Störmthaler Wein“

von Klaus Füßer und Katharina Nowak
zur Veröffentlichung angenommen von der Zeitschrift für Lebensmittelrecht, voraussichtlich veröffentlicht in Heft 2/2020
Stand: 16. März 2019

Urban Gardening, Gemeinschaftsgärten, solidarische Landwirtschaftsprojekte: Der Trend geht zum Selbstanbau. Während dies bei Gemüse und Kräutern gelassen gesehen wird, mussten sich einige sächsische Hobbywinzer ganze acht Jahre mit dem Freistaat Sachsen über die Rechtmäßigkeit ihres kollektiven Weinanbaus auseinandersetzen. Mit Urteil vom 4. Juli 2019 – 3 C 23/17 – hat das Bundesverwaltungsgericht dem Streit ein Ende gesetzt und die Genehmigungsfreiheit des von den Klägern hobbymäßig, allerdings nicht laienhaft betrieben Weinanbaus festgestellt. Mit dieser Entscheidung hat der 3. Senat einerseits der die Begrenzungen der Regelungskompetenz der Europäischen Union nicht ernst nehmenden Auffassung der Vorinstanz einen Riegel vorgeschoben und – wenn auch eher zwischen den Zeilen – Grundlegendes zu dem Erfordernis der Marktrelevanz ausgeführt. Im Ergebnis gilt: Selbstanbau von Wein ist auch kollektiv auf einer Fläche von 1.000 m² pro Erzeuger und unter gemeinsamer Verarbeitung der Keltertrauben ohne Genehmigung möglich. Welche Maßgaben beim Anbau sowie der Weitergabe zu beachten sind, soll in diesem Beitrag erörtert werden.