„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Amt in Bindung an die Heilige Schrift

Rechtsanwalt Tobias Meiser, seineszeichens langjähriges und engagiertes Teammitglied von Füßer und Kollegen, wurde am 6. Oktober 2026 als erster Beisitzer des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (VG-EvLKS) mit Sitz in Dresden vereidigt. Er wurde gemäß § 4 Abs. 1 S. 2  des Kirchengesetzs über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kirchliches Verwaltungsgerichtsgesetz – KVwGG-EvLKS) in dieses Amt für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wir gratulieren Rechtsanwalt Meiser zur Ernennung in dieses Amt und würdigen diesen Schritt mit einer kleinen Beleuchtung der landeskirchlichen Verwaltungsgerichtsstruktur und der von ihm nunmehr übernommenen Aufgaben.

Gerichtsstruktur

Es ist Ausdruck des kirchlichen Selbstverwaltungsrechts, dass die Landeskirchen in der Bundesrepublik ihre Angelegenheiten in einem gewissen Umfang einer eigenen Gerichtsbarkeit unterwerfen. Das VG-EvLKS ist hierbei Teil der Kirchlichen Gerichte. Zu diesen gehören außerdem die Schlichtungsstelle für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten, die Disziplinarkammer für Pfarrer und Kirchenbeamte und der Spruchausschuss für Pfarrer und Kirchenbeamte (§ 1 S. 2 Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle der Kirchlichen Gerichte (GO Geschäftsstelle Kirchliche Gerichte – GO GeschSt KiG)). Der Spruchkörper des VG-EvLKS selbst wird mit einem Vorsitzenden Richter und zwei Beisitzern besetzt, wobei Vorsitzender und erster Beisitzer die Befähigung zum Richteramt besitzen müssen und in keinem hauptamtlichen Kirchlichen Dienstverhältnis stehen dürfen; der zweite Beisitzer muss dagegen ordiniert sein, also als Pfarrer oder Pfarrerin im Dienst der EvLKS verpflichtet sein (§ 3 Abs. 1 KVwGG-EvLKS). Selbstredend müssen alle Gerichtsmitglieder auch Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein.

Instanzenzug

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit der EvLKS ist im Grundsatz zweistufig. In erster Instanz entscheidet das VG-EvLKS. Gegen seine Entscheidungen in der Hauptsache steht das Rechtsmittel der Revision zu, über welche das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands entscheidet (§ 62 Abs. 1 KVwGG-EvLKS).

Rechtsweg und Klagearten

Der Rechtsweg zum VG-EvLKS und auch die Verfahrensarten erinnern zunächst an die Regelungen der VwGO. So entscheidet das Gericht in allen Streitigkeiten des kirchlichen Verwaltungsrechts, kennt Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Feststellungs- und Allgemeine Leistungsklage (§§ 21-23 KVwGG-EvLKS) und erhebt mit § 21 III KVwGG-EvLKS den im Wesentlichen mit dem staatlichen Recht deckungsgleichen Begriff des Verwaltungsaktes zu einer zentralen Handlungsform kirchlichen Verwaltungshandelns. Was im Einzelnen kirchliches Verwaltungshandeln darstellt, welches Anlass zur Klage geben könnte, kann durch einen Blick in die Entscheidungsdatenbank des VG-EvLKS erahnt werden (Abrufbar unter https://www.engagiert.evlks.de/landeskirche/kirchenrecht/rechtssammlung). Recht hohe Wellen schlug in der Öffentlichkeit etwa das Urteil des VG-EvLKS vom 3.7.2023 (Az. KVwG 1/2021) zur Verordnung zweier bedeutenden Kirchgemeinden der Leipziger Innenstadt in ein Schwesternkirchverhältnis (einer bestimmten Kooperationsform von mehreren Kirchgemeinden, in denen alle als sog. Schwestern verbundenen Kirchgemeinden ihre Rechtsperson behalten, jedoch über einen Verbundausschuss das kirchliche Leben auf dem Gebiet des Schwesternkirchverhältnisses aufeinander abstimmen). Daneben kommen Streitigkeiten über die Besetzung von Pfarrstellen oder die Möglichkeiten zur Veräußerung kirchlicher Grundstücke oder Streitigkeiten aus den Pfarrdienstverhältnissen in Betracht.

Eine für das kirchliche Leben zentrale Besonderheit ergibt sich aus den in § 18 KVwGG-EvLKS geregelten Rechtswegausschlüssen. Gleich im ersten Absatz schließt die Regelung den Rechtsweg zum Gericht in Fragen der Verwaltung der Sakramente (Taufe und Abendmahl) und über die Gewährung oder Verweigerung von sonstigen geistlichen Amtshandlungen (sog. Kasualien) aus; hier ist das kirchliche Disziplinarrecht vorrangig.

Wünsche

Bereits diese wenigen Schlaglichter zeigen, dass sich Rechtsanwalt Meiser für die nächsten sechs Jahre einer vielfältigen und durchaus komplex geregelten Tätigkeit gegenübersieht. Entsprechend wünschen wir ihm hierfür von Herzen viel Erfolg und ganz in diesem Sinne Gottes Segen.