„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Der hobbymäßige Weinanbau am Störmthaler See ist genehmigungsfrei

Seit der Jahrtausendwende bemühte sich die Gemeinde Großpösna, den Steilhang am Ostufer des Störmthaler Sees im Rahmen der Landschaftsgestaltung mit Weinreben zu bepflanzen. Als sich im Frühling 2008 eine günstige Gelegenheit geboten hat, ließ die Gemeindeverwaltung den Hang mit Keltertrauben in der Hoffnung aufreben, dass es gelingen werde, für späteren Weinbau einen geeigneten Nutzer und ein geeignetes Nutzungskonzept zu finden. Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) hat das Vorhaben grundsätzlich abgelehnt und gegen die Gemeinde auf Grund des EU-Weinrechts einen so genannten Sanktionsbescheid wegen illegaler Aufrebung erlassen. Füßer & Kollegen haben die Gemeinde in dem hierüber geführten gerichtlichen Streit vor dem Verwaltungsgericht Leipzig vertreten, sowohl bezogen auf einen ersten Sanktionsbescheid aus dem Jahr 2009 (– 5 K439/09 –), als auch gegen den zweiten gegen die Gemeinde gerichteten Sanktionsbescheid aus Juni 2010 (– 5 K 635/10 –). Auf mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klagen der Gemeinde abgewiesen. Die Sanktionsbescheide seien deshalb rechtmäßig gewesen, weil die Gemeinde zum Zeitpunkt der Anpflanzung über keine hierfür erforderlichen Aufrebungsrechte verfügt hatte. Entgegen des Vortrags der Gemeinde war auch nicht davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Anpflanzung keine Absicht bestanden habe, die an den Weinreben später aufwachsenden Weintrauben der Erzeugung von Wein zuzuführen. Auf spätere Legalisierungsversuche – zum Beispiel durch Übergabe der Fläche an den Verein Störmthaler Wein e.V. – hatte sich die Gemeinde nicht berufen können. Selbst wenn im Frühjahr 2009 die anfänglich zusammenhängend aufgestockte Fläche nachträglich in Parzellen von unter 100 Quadratmetern eingeteilt worden sei, sei im Übrigen auch hierauf nicht das so genannte Hobbyweinbauernprivileg des § 3 III WeinV anwendbar. Denn in jedem Fall habe es sich auf Grund der professionellen Machart der Bepflanzung in Reih und Glied nicht um eine – wie von der genannten Vorschrift gefordert – ziergärtnerische Anpflanzung gehandelt, sondern um eine ausdrücklich verbotene „weinbergmäßige“ Anpflanzung.

Bereits im August 2009 hatten Füßer & Kollegen im Auftrag der Gemeinde ein umfassendes Rechtsgutachten dazu vorgelegt, ob – und wenn ja: wie und mit welchen Maßgaben – das Projekt trotz der Bedenken des SMUL weiterverfolgt werden könne. Dies wurde bejaht, zugleich wurden der oben genannten Klage gute Erfolgsaussichten bescheinigt. Parallel dazu wurden in Zusammenarbeit mit dem Störmthaler Wein e.V. die rechtlichen Verhältnisse um den so genannten Weingarten komplett neu geordnet, um möglichen allerletzten rechtlichen Bedenken den Wind aus den Segeln zu nehmen. Zwischenzeitlich hatten sich darüber hinaus mehrere unserer Anwälte auch im Störmthaler Wein e.V. engagiert, sind seitdem im Weingarten als Hobbywinzer aktiv und freuen sich über die schnell aufwachsenden Reben. Füßer betrieb nun auch für den Verein und sich selbst die Anerkennung des Projekts durch das SMUL, hatte es zuletzt im September 2011 dazu aufgefordert, sich – wenn nötig – auch mit noch zu beachtenden Maßgaben für die rechtlichen wie realen Verhältnisse einzubringen, damit die bacchischen Freuden vor Ort über jeden Zweifel erhaben sein würden.

Nachdem die Gemeinde zunächst aus Vorsichtsgründen – zur Vermeidung weiterer Sanktionsbescheide – die Rodung der von ihr angepflanzten Teile des Weinbergs beschlossen und im April 2011 veranlasst hatte, wurde letztlich aus allgemein politischen Erwägungen auf eine Weiterführung der Klageverfahren seitens der Gemeinde durch die Instanzen verzichtet. Unbeschadet dessen haben der Verein Störmthaler Wein e.V. und die Pächter sich weiter um die Pflege der noch für die gesamte Fläche vorhandenen so genannten „Drahtanlage“ zur Stützung des Aufwuchses von Wein und die Pflege der im Frühjahr 2009 auf eigene Initiative des Vereins bzw. der Pächter in den Boden gebrachten Reben auf einigen Parzellen gekümmert. Auf Grund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 6. September 2011 begab sich der Verein zusammen mit einigen Pächtern als Musterkläger aktiv gegenüber dem SMUL in den Kampf für die Legalisierung des Weinbergs, zumal das Ministerium auf entsprechende Vorstöße des Vereins seit Mitte 2010 immer nur verzögernd oder abwehrend reagiert hatte.

Die sodann 2011 beim Verwaltungsgericht Leipzig sowohl für den Verein, den im Weinberg selbst tätigen Vereinsvorsitzenden und den dort ebenfalls aktiven Füßer erhobene Klage auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der Verhältnisse wurde sodann letztlich mit Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. April 2013 (Aktenzeichen: – 5 K 919/11 –) abgewiesen. Auf die vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht teilweise wegen ernstlicher Zweifel zugelassene Berufung wurde schlussendlich die Entscheidung der ersten Instanz inhaltlich doch bestätigt, nämlich mit Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. April 2017 (Aktenzeichen – 1 A 125/14 –). Freilich haben zugleich die Bautzener Richter wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen und über diese wurde mittlerweile ganz im Sinne der Kläger entschieden:

Mit Urteil vom 4. Juli 2019 änderte das Bundesverwaltungsgericht (– BVerwG 3 C 23.17–) das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ab und stellte die Genehmigungsfreiheit des Weinanbaus fest. Damit wurde dem Ziel der Kläger in vollem Umfang entsprochen und es spricht nichts (mehr) gegen ein Gläschen Wein am Böschungsufer des Störmthaler Sees.

Wir freuen uns über diesen schönen Erfolg sowie die freundliche Reaktion in der Presse. Von dieser haben wir ebenfalls einiges in den untigen Links dokumentiert. Sobald das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in vollständig begründeter Form vorliegt, werden wir dieses ebenfalls hier zur Verfügung stellen.

Füßer hat im Übrigen beim 52. Weinrechtsseminar Anfang September 2019 in Straßburg eine erste Analyse der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorgestellt und wird diese im Rahmen einer Mitte April 2020 in der Zeitschrift für Lebensmittelrecht erscheinenden

 

 

Pressemitteilungen:
Materialien:
Presseresonanz:
  • L-IZ vom 6. Juli 2019
  • Freie Presse vom 4. Juli 2019
  • MDR Sachsen vom 4. Juli 2019
  • LVZ vom 4. Juli 2019
  • LVZ vom 22. April 2017
  • MDR Sachsenspiegel vom 9. April 2017
  • LVZ-E-Paper vom 7. Oktober 2011
  • LVZ-Online vom 22. September 2011
  • BILD-Online vom 22. September 2011
  • LVZ-E-Paper vom 14./15. Mai 2011
  • LVZ-E-Paper vom 23. März 2011
  • MDR Sachsen vom 22. März 2011
  • LVZ-Online vom 22. März 2011
  • BILD-Online vom 22. März 2011
  • LVZ-Online vom 4. März 2011
  • Leipziger Internet Zeitung vom 13. Februar 2011
  • SZ-Online vom 11. Februar 2011
  • LVZ-Online vom 11. Februar 2011
  • WochenKurier Wurzen vom 21. Oktober 2010
  • LVZ-Online vom 12. Oktober 2010
  • LVZ vom 30. Juli 2010
  • LVZ vom 21. Januar 2010
  • Leipziger Internet Zeitung vom 28. September 2009
  • LVZ vom 23. September 2009
  • Leipziger Internet Zeitung vom 18. September 2009
  • Leipziger Internet Zeitung vom 2. September 2009
  • Leipziger Internet Zeitung vom 26. August 2009
  • Oschatzer Allgemeine Zeitung vom 19. August 2009
  • LVZ vom 19. August 2009
  • Freie Presse vom 22. Juni 2009
  • VLE vom 23. Juni 2009
  • Dresden-Fernsehen.de vom 22. Juni 2009
  • Newstin.de vom 22. Juni 2009
  • MDR Sachsenspiegel vom 22. Juni 2009
  • LVZ-Online vom 22. Juni 2009
  • B2B Deutschland vom 22. Juni 2009
  • Bild.de vom 22. Juni 2009
  • AD HOC NEWS vom 22. Juni 2009
  • Kanal8.de vom 22. Juni 2009
  • Sächsische Zeitung vom 15. Juni 2009
  • Bild.de vom 11. Juni 2009
  • SZ-Online vom 11. Juni 2009
  • FAZ vom 10. Juni 2009