„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

DDR-Zusatzrenten

In der DDR gab es neben der Pflichtrentenversicherung sowie der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zahlreiche Zusatzversorgungssysteme für bestimmte Wirtschaftsbereiche bzw. Berufsgruppen. Hierzu zählt bspw. auch die 1950 eingeführte sogenannte zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz. Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der DDR sind durch das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung nach dem 6. Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) überführt worden.

In Zeiten knapper Rentenkassen lässt die BfA nichts unversucht, um durch restriktive Interpretation der maßgeblichen Vorschriften den Kreis der Anspruchsberechtigten möglichst klein zu halten. Immer wieder wird z.B. die Anerkennung der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mit dem Argument blockiert, es fehle an einer Tätigkeit in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens.

Rechtsanwälte Füßer & Kollegen führen für eine Gruppe von Mandanten (früheren Beschäftigten im VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens Leipzig) verschiedene Verfahren, mit denen die Feststellung der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz erstritten werden soll. In sämtlichen Verfahren geht es darum, ob der Beschäftigungsbetrieb VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens Leipzig im Sinne der Rechtsprechung des BSG – worauf es entscheidend ankommt – als „Produktionsbetrieb der Industrie bzw. des Bauwesens“ zu qualifizieren ist. In einem dieser Verfahren hat das Sozialgericht Leipzig (Urteil vom 17. September 2003; Aktenzeichen – S 8 RA 276/03 ZV -) die Ansicht vertreten, sogenannte bezirksgeleitete Unternehmen – wie der VEB Bezirksdirektion des Straßenwesens Leipzig – unterfielen nie der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage hatte das Sozialgericht Leipzig die sogenannte Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Mit Urteil vom 8. Juni 2004 hat das Bundessozialgericht die Rechtsauffassung des Sozialgerichts zurückgewiesen; in der Sache jedoch aus anderen Gründen der Revision nicht stattgegegeben. Für die Bezirksdirektionen des Straßenwesens steht damit fest, dass deren frühere Beschäftigte nicht in den Genuss der Zusatzversorgung kommen. Auch für andere Produktionsbetriebe, die nicht Massenproduktion betrieben haben, dürften Rentenansprüche (Intelligenzrente) nur noch schwer durchzusetzen sein. Letzlich muss dies für jeden Betrieb im Einzelfall geprüft werden.

Zum Hintergrund dieser Auseinandersetzung halten wir für Sie weitere Informationen bereit:

Rechtsprechung:

Schriftsätze aus den Verfahren: