„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Disziplinarrecht: Eilverfahren eines Polizeivollzugsbeamten gegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (wegen Verkehrsunfalls mit Dienstfahrzeug) erfolgreich

Mit Beschluss vom 09. Februar 2006 (- 4 E 28/06.We -) hat das Verwaltungsgericht Weimar dem Eilantrag eines Polizeibeamten, der wegen mehrerer Vorfälle (Verkehrsunfälle mit Dienstfahrzeug) aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden war, stattgegeben.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Weimar war die angegriffene Entlassungsverfügung offensichtlich rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht beanstandete nicht nur die Einbeziehung länger zurückliegender Vorfälle (Verwertungsverbot) sondern stellte fest, dass ein Dienstunfall mit einem Behördenfahrzeug nur unter qualifizierten Umständen eine Dienstpflichtverletzung darstellt, die eine einschneidende Disziplinarmaßnahme (Disziplinarverfügung) oder gar die Entlassung eines Beamten auf Probe aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt.

Rechtsanwalt Götze (Rechtsanwälte Füßer & Kollegen, Leipzig), der den Beamten in dem Verfahren vertreten hat, begrüßt diese Entscheidung. Seiner Ansicht nach, gehört es bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr zum berufstypisch gesteigerten Lebensrisiko, dass sich Verkehrsunfälle ereignen können.

„Beamte haben regelmäßig keinen Einfluss darauf, wo sie eingesetzt werden. Gerade bei dienstlich veranlasster Teilnahme am Straßenverkehr kann selbst ein sorgfältiger und gewissenhafter Beamter nicht ausschließen, dass es infolge eines so genannten Augenblicksversagens zu einem Unfall kommt. Verkehrunfälle haben deshalb nur in Ausnahmefällen (z.B. Alkoholisierung) disziplinaren Unrechtsgehalt.“

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar vom 09. Februar 2006 (- 4 E 28/06.We -) steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.