„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Disziplinarverfahren muss grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten beendet werden

In einem von Füßer und Kollegen für einen öffentlichen Bediensteten geführten Rechtsstreit hat das Verwaltungsgericht Dresden nun klar gestellt, dass Disziplinarverfahren zügig zu führen sind und grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden müssen.

Der Hintergrund des Rechtsstreites war Folgender:

Die Disziplinarbehörde hatte dem Bediensteten am 23. Juni 2008 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mitgeteilt. Daraufhin hatte sich der Bedienstete durch die vertretenden Rechtsanwälte mehrfach umfänglich im Verfahren geäußert. Der Sachverhalt war zwischen dem Bediensteten und der Disziplinarbehörde unstreitig, gestritten wurde lediglich über die rechtliche Wertung des Sachverhalts. Nachdem das Disziplinarverfahren im Februar 2009 noch immer nicht beendet war, wurde ein Antrag auf Fristsetzung zur Beendigung des Disziplinarverfahrens bei dem hierfür zuständigen Verwaltungsgericht Dresden gestellt. Nach § 63 I 1, II 1 SächsDG ist eine solche Fristsetzung durch ein Gericht möglich, wenn das Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten zum Abschluss gekommen ist und ein hinreichender Grund dafür nicht vorliegt.

Diesem Antrag folgte das Verwaltungsgericht Dresden in seinem Beschluss. Der Disziplinarbehörde wurde zur Beendigung des Verfahrens eine Frist bis zum 20. April 2009 gesetzt. In seiner Entscheidung stellte das Verwaltungsgericht Dresden verschiedene Kriterien für die Frage auf, ob ein rechtfertigender Grund zur Verzögerung des Disziplinarverfahrens vorliegt. Dies richtet sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Dresden nach dem Umfang des Verfahrens, dessen Schwierigkeitsgrad, der Zahl und Art der zu erhebenden Beweise sowie nach den besonderen Umständen des jeweiligen Verfahrens. Für einen erfolgreichen gerichtlichen Antrag ist weiterhin ein verfahrensrechtliches Verschulden des Dienstherrn erforderlich. Dafür genügt auch ein organisatorisches Verschulden. Ein solches kann vorliegen, wenn der Dienstherr den mit dem Disziplinarverfahren betrauten Sachbearbeiter nicht hinreichend von anderen Tätigkeiten entlastet. Im konkreten Fall hat das Verwaltungsgericht Dresden insbesondere darauf abgestellt, dass der Sachverhalt zwischen den Beteiligten unumstritten war und allein die rechtliche Wertung vorzunehmen war.

Insgesamt kann der Beschluss durchaus als wegweisend angesehen werden, da bislang stattgebende Beschlüsse in Verfahren auf Setzung einer Frist zur Beendigung des Disziplinarverfahrens in Sachsen nicht bekannt geworden sind. Zudem hat das Verwaltungsgericht Dresden dem Antrag stattgegeben, obwohl seit Ablauf der vom Gesetz vorgesehenen Regeldauer eines Disziplinarverfahrens von sechs Monaten nur relativ wenig Zeit vergangen war. Damit hat das Verwaltungsgericht Dresden in begrüßenswerter Weise die Rechte von Beamten im Disziplinarverfahren gestärkt und klargestellt, dass solche Verfahren nicht wegen anderer dienstlicher Belange auf die lange Bank geschoben werden können.

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