„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Energiewende mit Hindernissen

Am 12. Mai 2022 hat der Bundestag erstmals über das „Osterpaket“ der Bundesregierung beraten. Zielstellung dieses Gesetzesvorhabens ist die massive Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien. Teilweise handelt es sich jedoch bei dem vorliegenden Entwurf um einen Schritt zurück. Gerade die vor allem von den Grünen geforderte Energiewende vor Ort wird konterkariert, sodass zu hoffen bleibt, dass der Bundestag hier substanzielle Änderungen bewirkt.

Ausweislich des Gesetzesentwurfs liegen gemäß § 2 EEG 2023 die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energien sowie der dazugehörigen Nebenanlagen im überwiegenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Damit soll erreicht werden, dass sich Errichtung und Betrieb solcher Anlagen gegenüber widerstreitenden umweltrechtlichen Vorgaben jedenfalls im Rahmen der Ausnahmeprüfung (z.B. nach § 34 III-V BNatSchG, § 45 VII BNatSchG, § 67 I 1 Nr. 1 BNatSchG, § 31 II WHG) besser durchzusetzen vermögen. § 31 II 1 WHG soll demgegenüber dahingehend geändert werden, dass § 2 EEG 2023 nicht für Wasserkraftanlagen in Bezug auf die Voraussetzungen nach § 27 WHG gilt.

Der Gewässerschutz wird also pauschal stärker gewichtet als die Nutzung dieser regenerativen Energiequelle, die nicht nur den höchsten Wirkungsgrad aller regenerativen Energien aufweist, sondern auch am wenigsten volatil ist und mit den §§ 33-35 WHG bereits sehr hohen Umweltstandards zu genügen hat. Diese undifferenzierte Missbilligung der Wasserkraftnutzung zeigt sich auch an anderer Stelle im Gesetzesentwurf, z.B. sollen nach § 40 I EEG 2023 künftig alle Wasserkraftanlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 500 kW aus der EEG-Förderung fallen.

Der Anteil der Wasserkraft an den erneuerbaren Energien ist zwar vergleichsweise gering und das Ausbaupotenzial auch unter Einbeziehung technischer Innovationen niedriger als bei den übrigen regenerativen Energien, doch ist das Gebot der Stunde – so auch das Bekenntnis im Gesetzesentwurf –, alle sich bietenden Potenziale zu nutzen. Mit demselben Ziel hatte die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten bereits mit Schreiben vom 8. März 2022 (COM(2022) 108 final, S. 9) ins Stammbuch geschrieben:

„The Commission calls on Member States to ensure that the planning, construction and operation of plants for the produc-tion of energy from renewable sources, their connection to the grid and the related grid itself are considered as being in the overriding public interest and in the interest of public safety and qualify for the most favorable procedure available in their plan-ning and permitting procedures.“

Ausnahmen werden dabei weder hinsichtlich bestimmter regenerativer Energien noch hinsichtlich bestimmter Leistungsgrenzen gemacht. Dies liegt auch ganz auf der Linie des Bundesverfassungsgerichts, das jüngst ausführte (Beschl. v. 23.3.2022 – 1 BvR 1187/17, juris, Rn. 143):

„Gerade weil der Klimawandel durch zahlreiche, für sich genommen oftmals geringe Mengen an Treibhausgasemissionen verursacht wird, kann er auch nur durch Maßnahmen zur Begrenzung all dieser Emissionen angehalten werden. Es liegt hier in der Natur der Sache, dass einzelnen Maßnahmen für sich genommen nicht die allein entscheidende Wirkung zukommt. Weil der Klimawandel aber nur angehalten werden kann, wenn all diese vielen, für sich genommen oft kleinen Mengen von CO2-Emissionen lokal vermieden werden, kann einer einzelnen Maßnahme nicht entgegengehalten werden, sie wirke sich nur geringfügig aus […].“

Dem widerspricht der aktuelle Gesetzesentwurf mit seiner Diskriminierung der Wasserkraft.

Das gilt umso mehr, als mit den geplanten Neuregelungen nicht nur die noch bestehenden Ausbaupotenziale abgeschnitten werden, sondern diese Regelungen de facto zur Stilllegung mehrerer Standorte führen werden, ohne dass diese Selektion in der Weise gesteuert würde, dass nur solche Anlagen vom Netz gehen, deren negative Umweltauswirkungen offensichtlich in keinem Verhältnis zum Beitrag für den Klimaschutz stehen.

Die nicht selten gewichtige Rolle der Wasserkraft als im Unterschied zu Wind und Sonne deutlich weniger volatile regenerative Energiequelle bei der Dezentralisierung der Energieversorgung, indem eine Wasserkraftanlage beispielsweise ein Klinikum, ein Kurbad oder mehrere Wohnsiedlungen mit Strom versorgt, wird nicht berücksichtigt. Ebenso wird nicht gewürdigt, dass die Verwaltungspraxis in den einzelnen Bundesländern und vielfach auch innerhalb der Bundesländer zum Teil völlig unterschiedlich ist, weil es an einer klaren normativen Steuerung fehlt. Bei besonders restriktiv agierenden Wasserbehörden ist daher nicht selten der Fortbestand der Wasserkraftnutzung nur unter Inanspruchnahme einer Ausnahme nach § 31 II WHG möglich. Diesen Weg verbaut der aktuelle Gesetzesentwurf aber.

Brisant ist dieser Umstand vor allem auch mit Blick darauf, dass § 31 II WHG die einzige Möglichkeit einer Ausnahme vom Verschlechterungsverbot nach § 27 I Nr. 1 bzw. II Nr. 1 WHG bereithält und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg neulich geurteilt hat, dass sich auch der Weiterbetrieb einer bereits seit mehr als 100 Jahren bestehenden Wasserkraftanlage am Verschlechterungsverbot und nicht nur am Verbesserungsgebot messen lassen müsse (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2021 – 3 S 2506/18, juris). Gegen dieses Urteil haben wir Revisionsnichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sollte es gleichwohl rechtskräftig werden, ist es für den Fortbestand zahlreicher Wasserkraftanlagen voraussichtlich essenziell, die Ausnahmemöglichkeit nach § 31 II WHG in Anspruch nehmen zu können. Diesen Weg hatte der Europäische Gerichtshof in einem österreichischen Fall trotz gemessen am Gesamtstrombedarf ausgesprochen geringer Energieausbeute bereits 2016 aufgezeigt (EuGH, Urt. v. 4.5.2016 – C-346/14, Schwarzen Sulm). Damals war die Notwendigkeit eines konsequenten Klimaschutzes noch nicht so dramatisch wie heute und bestand auch noch nicht die dringende Notwendigkeit, von russischen Öl- und Gaslieferungen unabhängig zu werden. Mithin muss das damals Festgehaltene heute umso mehr gelten.

Auch umweltpolitisch ist das Nein zur Wasserkraft nicht nachzuvollziehen. Unbestritten ist das größte gewässerschutzbezogene Problem der Wasserkraftnutzung die Fragmentierung der Fließgewässer durch die Stauanlagen. Dabei kann aber keine Rede davon sein, dass diese fehlende Durchgängigkeit maßgeblich von der Wasserkraftnutzung zu verantworten sei, wie das offenbar der Bundesregierung vorschwebt. Den schätzungswiese 190.000 Stauanlagen in den deutschen Fließgewässern stehen gerade einmal 8.300 Wasserkraftanlagen gegenüber (siehe BMU, Entwurf der Nationalen Wasserstrategie, Juni 2021, Langfassung S. 18). Hinzu kommt, dass viele Wasserkraftanlagen lediglich eine aus anderen Gründen (z.B. an Talsperren, Schiffsschleusen oder Anlagen des technischen Hochwasserschutzes) errichtete und betriebene Stauanlage mitnutzen.

Es bleibt daher zu hoffen, dass die wasserkraftfeindlichen Passagen im Rahmen der weiteren Beratungen im Bundestag aus dem Gesetzesentwurf gestrichen werden. Sie stehen dem erklärten Ziel des Gesetzespakets entgegen, ohne einen substanziellen Beitrag zum Gewässerschutz zu leisten. Zunächst muss es um die möglichst rasche Umstellung der Energieversorgung gehen, wobei sämtliche Optionen in den Blick genommen werden müssen (auf europäischer Ebene ist sogar die Kernenergie eine Alternative). Natürlich darf – im zweiten Schritt – der Gewässerschutz nicht vernachlässigt werden.

Dazu sollten aber nicht alte Vorbehalte der Angel- und Fischereiverbände bedient, sondern vor allem klarere normativen Vorgaben und vollzugsfähigere Vorschriften geschaffen werden. Gerade die im Prinzip fast nichtssagenden Vorschriften der §§ 33-35 WHG sorgen in der Praxis für Rechtsunsicherheit, eine uneinheitliche Verwaltungspraxis und Streit. Ebenfalls ist es weder sinnvoll noch akzeptanzfördernd, wenn im Rahmen der Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG für die Bewertung der biologischen Qualitätskomponente Fische Referenzzustände angelegt werden, die sich zumindest teilweise infolge des Klimawandels überhaupt nicht mehr erreichen lassen.