„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Füßer & Kollegen kümmert sich: Rechtsprobleme bei der Vergabe von Plätzen an Grundschulen in Leipzig

Nicht nur die Bereitstellung hinreichender Angebote zur frühkindlichen Förderung stellt die Stadt Leipzig erkennbar seit vielen Jahren vor kaum zu meisternde Herausforderungen, wie wir aus eigener Erfahrung wissen. Auch mit der Versorgung der stadteigenen Bevölkerung mit den zur Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht wohnortnah erforderlichen Grundschulplätzen hat Leipzig schon seit vielen Jahren jedenfalls in den attraktiveren Wohnlagen (z.B. Südvorstadt, Waldstraßenviertel) so ihre Probleme: Auch davon weiß Füßer aus früherer Befassung, nämlich bezogen auf die Lessing-Grundschule und die im Rahmen entsprechender Aktivitäten 2011 neu eingerichtete Schule Nr. 5.

Gemeinsame Schulbezirke als Notmaßnahme angesichts einer seit vielen Jahren verschlafenen Schulnetzplanung

Eigentlich ist es ganz einfach: Die gesetzliche Schulpflicht (§ 25 I 1 SächsSchulG) ist im Freistaat Sachsen (wie in den meisten anderen Bundesländern) für die einzuschulenden Kinder dadurch zu erfüllen, dass sie „ihre“ Grundschule besuchen. Das ist die Grundschule des Schulbezirks, in dem sie wohnen (vgl. § 25 I SächsSchulG). Nur ausnahmsweise kommt beim Vorliegen wichtiger Gründe (pädagogische Gründe oder sonstige Umstände, z.B. besondere Arbeitswege der Eltern) in Betracht, dass auf Antrag der Eltern Ausnahmen zugelassen werden sollen, das Kind dann auf eine andere ‑ von den Eltern gewählte – Schule eingeschult wird (§ 25 IV SächsSchulG). Bei kleinen Gemeinden (diese ist der für Grundschulen zuständige Schulträger (§ 22 I 1 SächsSchulG)) ist die sog. Sprengelschule (= die Schule im Sprengel) häufig damit nur eine einzige Grundschule. Auf dieser treffen sich die Kinder aller Familien der örtlichen Gemeinschaft und gehen gemeinsam die ersten Schritte hin auf das spätere Erwachsenenleben. Bestehen (wie bei größeren Gemeinden oder Städten typisch) freilich mehrere Grundschulen, lässt das sächsische Schulrecht der Gemeinde die Wahl, ob sie Einzelschulbezirke bildet oder gemeinsame Schulbezirke (§ 25 II 2 SächsSchulG) schafft. Es dürfte kein Zufall sein, dass bis 2010 auch die Stadt Leipzig – wohl dem Motto „Kurze Beine brauchen kurze Wege!“ und der Vorstellung einer auf Begründung nachbarschaftlicher Freundschaftsbeziehungen zielenden Bildung von Grundschulgemeinschaften folgend der jeweiligen Grundschule einen Einzelschulbezirk zugeordnet hat. Als 2010 erstmals ein gemeinsamer Schulbezirk (heutige Anna-Magdalena-Bach-Schule, Schule am Floßplatz und Lessingschule) gebildet wurde, diente dies – wie Füßer aus eigener Anschauung weiß – letztlich alleine dazu, den aufgrund jahrelang verschlafener Schulnetzplanung unter der Ägide des vormaligen Bildungsbürgermeisters Jung im Waldstraßenviertel entstandenen Überdruck an der Lessingschule bis zur Schaffung einer Interimslösung (die heutige Schule Nr. 5) möglichst gleichmäßig in mehrere benachbarte Schulen abzulassen.

Der Presse entnehmen wir, dass Leipzig zukünftig verstärkt von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte. Wenn insofern von „atmenden Schulbezirksgrenzen“ die Rede ist (so die Berichterstattung der LVZ) , ist der Anklang an ähnliche Begriffsbildungen im Bereich der Arbeitswelt (vgl. die „atmende Fabrik“, die unsicher Beschäftigte je nach Bedarf ein- und ausatmet) durchaus verräterisch: In der Tat ist ein durch gemeinsame Schulbezirke (wie sie für weiterführende Schulen im Freistaat inzwischen usus sind) geprägtes System geeignet, bei durch Raumprogramme, Zügigkeit und aus pädagogischen Gründen festgesetzten Klassenobergrenzen vorgegebenen knappen Ressourcen mit entsprechend flexibler Verteilung der Schüler das Maximum aus dem so an seine Grenzen der Leistungsfähigkeit geführten System herauszuholen.

Wenn hier freilich zur Begründung auch davon die Rede ist, es solle mehr „Wettbewerb“ zwischen Grundschulen ermöglicht werden, deutet dies auf ein bedenkliches grundlegendes Missverständnis der Verantwortlichen hin: Wettbewerb ist nur da sinnvoll, wo er sich als Organisationsprinzip auch sinnvoll auswirken kann, z.B. durch Ausweitung des Angebots bei den Wettbewerbsteilnehmern, die sich im Wettstreit als besonders attraktiv erweisen (und dem Verschwinden nicht attraktiver Marktteilnehmer oder ihrer Verwandlung zur „Billigmarke“). Genau dies geht bei der zwingend planwirtschaftlich bewirtschafteten Ressource „Schule“ nicht, führt allenfalls dazu – wie schon jetzt bei der Vergabe von Plätzen an Gymnasien zu beobachten ‑, dass der Zugang zu den aus Sicht der Nachfrager (= Eltern und ihre Kinder) attraktiven Angeboten zum Glücksspiel (= Losverfahren) wird.

Im Übrigen stößt die Idee gemeinsamer Schulbezirke auch im Übrigen auf natürliche Grenzen: Die Idee des Schulsprengels dient auch der Bildung und Förderung von Gemeinschaften, Schulträger und Schulverwaltung übernehmen damit fürsorgend Verantwortung für angemessene Schulwege und sich dort treffende kleinräumig-örtliche Gemeinschaften. Eine Ausdehnung der gemeinsamen Grundschulbezirke über die bisherige Praxis der Zusammenfassung von 2 bis 3 benachbarten Schulen kommt damit ohnehin nicht in Betracht, wie auch die ablehnenden Äußerungen vieler Elternvertreter und Schulen im Rahmen der Diskussion über weitere Zusammenlegungen von Schulbezirken zeigt. Dies gilt um so mehr, als auch die besonderen Anforderungen angemessen kurzer und sicherer Schulwege zu beachten sind, das inzwischen auch schon an Grundschulen zu beobachtende „KfZ-Absetzunwesen“ ein recht valider Indikator für tendenziell unzuträgliche Lösungen sein dürfte.

Wer entscheidet über die Zuweisung der Schüler und nach welchen Kriterien?

Für die Eltern stellen sich mehrere Fragen:

Wer entscheidet, in welcher Grundschule ihre (gegebenenfalls: mehrere: Geschwister-)Kinder eingeschult werden?

Im sächsischen Schulrecht findet man hierzu etwas in der sogenannten Schulordnung Grundschulen (SOGS). Dort heißt es freilich nur, dass die Aufnahmeentscheidung der Schulleiter im Einvernehmen mit der Bildungsverwaltung (dem Landesamt für Schule und Bildung) trifft (§ 4 II 1 SOGS).

Nach welchen Maßstäben der Schulleiter zu entscheiden hat?

Dazu findet sich im sächsischen Schulrecht nichts, dafür aber in der aktuellen Fassung der Satzung der Stadt Leipzig zur Festlegung der Schulbezirksgrenzen der Grundschulen. Hiernach sind in sog. flexiblen Schulbezirken (§ 2 III 2 der Satzung) bei der Entscheidung

„besonders die Kapazitäten der Schulen sowie die Schulweglängen und -sicherheit zu berücksichtigen“. (Satzung der Stadt Leipzig zur Festlegung der Schulbezirksgrenzen der Grundschulen)

Diese Vorgabe ist erkennbar unvollständig: Wenn „insbesondere“ die Schulweglängen zu berücksichtigen sind, kommen offenbar auch andere Kriterien in Betracht. Dass die betreffende Regelung ausschließlich in der Vorschrift enthalten ist, die eigentlich nur die sogenannten „flexiblen“ Schulbezirke (mit einander überschneidenden Schulbezirken von Schulen; eine Möglichkeit, von der die Stadt im Rahmen der derzeitigen Fortschreibung gar keinen Gebrauch gemacht hat (!)) betreffen, ist übrigens ein weiteres schönes Beispiel für liederliche Normierungstechnik. Freilich wird man die Satzung richtig und wohlwollend so verstehen müssen, dass § 2 III 2 Schulbezirkssatzung auch für die Fälle der nun festgelegten gemeinsamen Schulbezirke gemäß § 2a Schulbezirkssatzung gilt, auch wenn dies dort nicht ausdrücklich so klargestellt wird.

Ohnehin bleibt offen, ob die Stadt überhaupt zur Regelung dieses Punktes befugt ist. Nach dem sächsischen Schulrecht obliegt ihr als Trägerin der Grundschulen nämlich allein die sachgerechte Schulnetzplanung (vgl. § 23a III SächsSchulG) und deren Umsetzung durch Einrichtung entsprechender Schulen inklusive deren kompletten Ausstattung mit Sachmitteln (§§ 21, 23, 24 SächsSchulG; für alles andere ist die staatliche Schulverwaltung zuständig, die den Schulbetrieb organisiert). Ob hierzu auch Regelungen für Verteilungsentscheidungen bei der Zuweisung der Schüler auf die einzelnen Schulen gehören ist durchaus zweifelhaft, selbst wenn es uns schmeichelt, dass die Stadt Leipzig damit offensichtlich der Rechtsauffassung folgt, die wir 2010 im Rahmen des Streits über die Lessingschule und die damalige erstmalige Einrichtung eines gemeinsamen Schulbezirks in einem für den Elternrat erstellten Rechtsgutachten vertreten haben. Letztlich kann dies dahin stehen, da die Verteilung von Grundschülern nach dem Kriterium der Länge und Sicherheit des Schulweges sicherlich sachgerecht – wenn nicht sogar als entscheidendes Kriterium geboten – ist, ebenso wie die Berücksichtigung des Umstands, dass in der Schule, in welche das betreffende Kind eingeschult werden kann, mindestens mit einem Jahr Überlappung des gemeinsamen Schulbesuchs auch schon ein Geschwisterkind beschult wird (sogenanntes Geschwisterkindprivileg; merke freilich: Der Umstand allein, das die große Schwester auf derselben Schule war (und diese pünktlich zur Einschulung ihres Brüderchens Richtung 5. Klasse verlässt) reicht nicht (!)). Wichtiger wäre es insofern in jedem Fall, wenn – was offenbar nicht der Fall ist – das Landesamt für Schule und Bildung als die die Schulleiter überwachende und koordinierende Stelle für alle Grundschulen einheitliche und verbindliche Verteilungsregelungen für die Schulleitungen vorgeben würde, auf die sich dann auch alle betroffenen Eltern einstellen und daran orientieren können. Insofern sucht man aber in öffentlichen Quellen leider vergeblich, ganz analog der langjährigen – zweifelhaften – Praxis zur Zuweisung von Plätzen an Gymnasien.

Spielen Elternwünsche überhaupt eine Rolle?

Dies führt im Übrigen zu einem weiteren Punkt, der bislang jedenfalls von Stadt und Schulverwaltung offenbar nicht richtig beleuchtet ist (bzw. man äußert sich nicht öffentlich dazu): Welche Rolle spielt eigentlich der Elternwunsch, wenn es um die Auswahl einer der in einem gemeinsamen Schulbezirk in Betracht kommenden Schulangebote geht?

Auffällig ist nur, dass sich hierauf weder in der Schulbezirkssatzung der Stadt noch ansonsten im derzeit geltenden sächsischen Schulrecht eine Regelung findet. Freilich ist in der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung – insbesondere auch des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Bautzen) – für weiterführende Schulen ohne Schulbezirk schon seit langem anerkannt, dass mit Blick auf das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht (Art. 6 II GG, Art. 22 III, 101 II SächsVerf) elterliche Wünsche im Zweifel gerade beim Schulzugang zu berücksichtigen sind; anderes gilt nur, wenn zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und hierbei die den Eltern entgegengehaltenen Belange auch eine hinreichende gesetzliche Grundlage finden. Insofern wird bei der Verteilung der in den gemeinsamen Grundschulbezirken in den dortigen Schulen vorhandenen Plätzen vorrangig der Anmeldewunsch der Eltern des im gemeinsamen Schulbezirks wohnenden Kindes zu berücksichtigen sein, wenn dies nicht an die im Schulgesetz selbst vorgegebenen (Kapazitäts-)Grenzen für die Einschulungsklasse stößt. Diese wiederum ergeben sich in der Einrichtungsentscheidung für die Schule festgelegten Zügigkeit (= Anzahl der Klassen pro Schuljahrgang) und der gesetzlich vorgegebenen Klassenobergrenze von 28 Schülern/Klasse (vgl. § 4a II 1 SächsSchulG), wobei nach ständiger Rechtsprechung die Schulleiter auch nicht etwa verpflichtet sind, zur Befriedigung der Elternwünsche die aus anderen Gründen durchaus mögliche Überschreitungen der Klassenobergrenze (§ 4a II 2 SächsSchulG) zuzulassen. Kommt es insofern aufgrund der Elternwünsche zu Kapazitätsüberschreitungen, werden vorrangig das erwähnte Geschwisterkindprivileg und die Schulweglänge Berücksichtigung finden müssen, wenn es um die Frage geht, wer die Plätze an der begehrten Schule bekommt und wer nicht. Das für fortbildende Schulen anerkannte Losverfahren wird man für Grundschulen kaum rechtlich vertreten können, zumal es eingedenk der Reichweite der gebildeten Schulbezirke zu in Einzelfällen unzuträglichen Schulwegen führen dürfte. Der Auswahlprozess ist im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung durch die Schulleitungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Dass auch der Freistaat hier ein mögliches Problem erkannt hat, zeigt sich aus der 2017 beschlossenen und ab dem 1. August 2018 geltenden neuen Regelung in § 4a IV 2 SächsSchulG:

„Ein Anspruch auf Aufnahme in einer bestimmten Schule besteht nicht, solange bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität der Besuch einer anderen Schule derselben Schulart möglich und dem Schüler zumutbar ist.“

Freilich: Den aus dem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht fließenden Anspruch auf grundsätzliche Berücksichtigung des Elternwunsches und das daraus fließende Recht, anhand sachgerechter Kriterien im Falle der Nichterfüllung an eine geeignete Schule zugewiesen zu werden, wird durch diesen „Gesetzgebungstrick“ nicht zu beseitigen sein.

Rechtsschutz durch Widerspruch, Klage und begleitenden Eilrechtsschutz bei den Verwaltungsgerichten

Unzufriedene Eltern sind hierbei nicht rechtlos gestellt: Bei der Entscheidung des Schulleiters über die Aufnahme – und dies gegebenenfalls eben: nicht in der Wunschschule – (§ 4 II 1 SOGS) handelt es sich um einen – deshalb auch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehenen – Verwaltungsakt, der von den Betroffenen im Wege des Widerspruchs (und auf die gegebenenfalls nachfolgende Widerspruchsentscheidung des Landesamtes für Schule und Bildung) im Klagewege vor den Verwaltungsgerichten angegriffen werden kann.

Auch besteht mit Blick auf die knappen Zeitläufe und eine möglicherweise insofern nicht rechtzeitige Entscheidung des Landesamtes für Schule und Bildung die Möglichkeit, parallel schon zum Widerspruchs- oder einem ihm nachfolgenden Klageverfahren beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf den Erlass einer sogenannten einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) zu stellen. Hat das Verwaltungsgericht ebenfalls Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Elternwunsches, führt dies nach der Rechtsprechungspraxis dazu, dass die – formal vorläufige, häufig aber praktisch endgültige – Einweisung des Schülers in die Wunschschule vom Verwaltungsgericht angeordnet wird, dies gegebenenfalls auch unter Nutzung aller Möglichkeiten der Ausschöpfung und Erhöhung der zur Verfügung stehenden Kapazitäten.

Volle Grundschulbezirke und parallel dazu besondere Förderung in ausgewiesenen Elite-Grundschulen?

Der Blick in die Schulbezirkssatzung der Stadt Leipzig weist im Übrigen im o.g. Kontext auch noch auf ein bildungspolitisch pikantes und juristisch ernste Zweifelsfragen aufweisendes Detail Leipziger „Grundschulpolitik“: In § 3 der Satzung ist von

„Grundschulen mit besonderen Bildungsangeboten bzw. Teile von diesen“

die Rede, für die das (ganze) Territorium der Stadt Leipzig als Schulbezirk gelten soll.

Richtig verstanden muss unter Berücksichtigung des vorstehend zum Elternrecht Gesagten dies wohl heißen, dass jedenfalls alle in Leipzig wohnenden einzuschulenden Kinder die Möglichkeit haben, sich außer in ihrem (Einzel- bzw. gemeinsamen) Schulbezirk auch noch in anderen Grundschulen be- (bzw. von ihren Eltern: ein-) -schulen zu lassen, gegebenenfalls für sie besonders geeignete besondere Bildungsangebote wahrzunehmen, die bestimmte Schulen im Stadtgebiet insofern bereit halten.

Besondere Bildungsangebote als „Geheimwissenschaft“ für die besser Informierten und Verdrahteten?

Auffällig ist freilich, dass man jedenfalls in den öffentlich zugänglichen Selbstdarstellungen der Stadt mit ihren Grundschulen bzw. den entsprechenden Präsentationen des Landesamtes für Schule und Bildung keinerlei Hinweis darauf findet, welche Schulen insofern insgesamt oder in Teilen von ihnen durch solche besonderen Bildungsangebote geprägt sein könnten.

Schaut man in die von der Stadt selbst präsentierte Broschüre „Schulen in Leipzig“, enthält diese jedenfalls im Rahmen der extra besonders für Ausstattungsmerkmale vorgehaltenen Symbole kein entsprechendes Symbol. Auch im Vorwort des zuständigen Beigeordneten Prof. Dr. Fabian findet sich dazu keinerlei Erwähnung bzw. Erläuterung. Allenfalls den Angaben zu einzelnen Schulen mag man entnehmen, dass es sich an dieser Schule um Schule mit besonderen Bildungsangeboten (und entsprechend gegebenenfalls besonders zu überprüfenden Eingangsbedingungen) handelt, wie z.B. ein Blick auf die Anna-Magdalena-Bach-Schule ergibt. Ob es sich bloß um ergänzende Angebote der betreffenden Grundschule in ihrem Schulsprengel oder vielmehr sogar „besondere Bildungsangebote“ handelt, die stadtweit zur Verfügung stehen, bleibt zumeist völlig im Dunkeln. Weder ist leicht findbar für Eltern eine Übersicht der insofern stadtbezirksübergreifend zur Verfügung stehenden besonderen Bildungsangebote in Grundschulen verfügbar noch ersichtlich, nach welchen Aufnahmekriterien diese besondere Möglichkeit der Beschulung einzelnen Schülern bzw. ihren Eltern als Option gewährt wird.

Was hiermit im Übrigen konkret gemeint sein könnte, wird schlaglichtartig deutlich, wenn man sich die zumindest zum Thema „sportliche Förderung“ zu findenden Beschlüsse der Stadt zu der schon oben erwähnten Schule anschaut: War zunächst die vormalige Manet- (jetzt: Anna-Magdalena-Bach-) Schule seit 2007 dazu auserkoren, der besonderen Förderung von kindlichen Sporttalenten zu dienen, soll diese Funktion – faktisch hat die Schule sie wohl schon seit dem Schuljahr 2016/2017 – die Schule Nr. 5 (übrigens: ausgerechnet im notorisch überfüllten gemeinsamen Schulbezirk „Stadtbezirk Mitte“) einen sogenannten „sportorientierten Zug“ aufnehmen. Was dies konkret heißt, ist aus der – lesenswerten – Begründung des Beschlussvorschlags zu entnehmen, der zugleich deutlich macht, dass es nicht etwa um Förderung von besonders sportlichen Kindern allgemein geht, sondern sportstrategisch um den frühkindlichen „Zug nach Olympia“ in von Sportfunktionären ausgewählte Zielsportarten, nämlich Wasserspringen, Turnen, Schwimmen und Fechten. Warum genau diese Sportarten, wird aus der Begründung deutlich:

„Von Seiten der Fachverbände Sächsischer Schwimmverband und Sächsischer Fechtverband wurde für die Sportarten Schwimmen und Fechten über den OSP [= Olympiastützpunkt] Leipzig ein zusätzlicher Bedarf angezeigt, das Angebot einer sportvertieften Ausbildung im Grundschulbereich zu ermöglichen.

Der Grund der Erweiterung um die Sportarten Schwimmen und Fechten ist die Notwendigkeit, den vorhandenen Talenten bereits im Grundschulalter die komplexen koordinativen Bewegungsabläufe und die hohen konditionellen Anforderungen zu vermitteln. Gleichzeitig sind diese Sportarten durch ein relativ frühes Hochleistungsalter geprägt (bereits mit 18 Jahren).

Die Trainingszeiten und Zeiten der schulischen Ausbildung sollen deshalb bereits im Grundschulbereich gut aufeinander abgestimmt sein. Die Heranführung von talentierten Kindern in den [benannten] Sportarten (…) und die jeweiligen Sichtungsmaßnahmen erfolgen bereits im Vorschulalter. Mit Schulbeginn ab der ersten Klasse beginnt in der Regel das leistungsorientierte Grundlagentraining (…).

Die erforderliche Trainingshäufigkeit steigt von Klasse 1 mit ca. 3-4 Trainingseinheiten pro Woche auf 6-8 Trainingseinheiten pro Woche in der vierten Klasse.

Den Talenten und Gehörigen, welche die enorme zusätzliche Belastung bereits im Grundschulalter auf sich nehmen, sollten gute Rahmenbedingungen geboten werden.“ (Vorlage VI-A-05704 für Stadtrat Leipzig)

Schaut man sich im Übrigen die im sog. Ratsinformationssystem der Stadt noch verlinkten weiteren Texte und Anlagen zu der Beschlussvorlage an, wird endgültig klar, warum es geht: Um auch gegen andere Mitbewerber auf nationaler und internationaler Ebene in den genannten Sportarten „punkten“ zu können, sollen nach dem Motto „Von nichts kommt nichts!“ schon im Bereich der Grundschule dem Leistungssport in Leipzig Möglichkeiten eröffnet werden, damit junge Medaillenhoffnungen ihre 7-8 Trainingseinheiten pro Woche stemmen können, ohne zugleich die Bildungsempfehlung für das Gymnasium zu verspielen. Da mutet es nur noch konsequent an, dass die Talentsuche dann eben schon im Vorschulalter (!) stattfindet…

Dies führt in der Tat – nun zu erörtern am Beispiel besonderer (Höchstleistungs-)Talentförderung im Sport – zu interessanten Rechtsfragen: Unter welchen Bedingungen stehen solche „besonderen Bildungsangebote“, welche sind möglich und wer hat hierüber zu entscheiden? Wo ist die Grenze für „frühkindliche Talentsuche für Spitzenleistungen“? Wie sind solche besonderen Bildungsangebote sodann zu präsentieren, gerade unter dem Blickwinkel der Bildungs-, Chancen- und Verfahrensgerechtigkeit?

Was das erste angeht, handelt es sich sicher um eine Gratwanderung, spricht freilich viel dafür, dass jedenfalls die Einrichtung auf Höchstleistungen zielender frühkindlicher „Talentschmieden“ – sei es für den Sport, ähnliches würde aber auch für einen „musischen Zug“ gelten ‑ jedenfalls derzeit unzulässig und schon gar nicht durch die Stadt Leipzig möglich ist:

Es ist anerkannt, dass mit Blick auf die für das weitere – insbesondere: berufliche – Fortkommen der Schüler und der sie hierbei unterstützenden und leitenden Eltern die Ausgestaltung des staatlichen Bildungswesens nur auf der Grundlage entsprechender ausdrücklicher in Gesetzesform geronnener politischer Entscheidungen der zuständigen (Landes-)Parlamente möglich ist. Ebenso muss jedenfalls das Wesentliche des Zugangs zu den verschiedenen Schulformen gesetzlich oder aufgrund entsprechender ausdrücklicher Ermächtigung untergesetzlich geregelt sein. Insofern fällt auf, dass im sächsischen Schulrecht zwar ausdrücklich die Einrichtung besonderer Bildungswege an ausgewählten Gymnasien zur Förderung besonders begabter Schüler (vgl. § 7 VI SächsSchulG) geregelt ist. Ebenso hat der Freistaat zumindest durch eine entsprechende Verwaltungsvorschrift die Einrichtung besonderer Oberschulen und Gymnasien für sportbegabte Schüler geregelt (VwV Sportbetonte Schulen). Angesichts der besonderen Funktion von Grundschulen als der nach dem sächsischen Schulrecht vorgesehenen Schule für den Erwerb der Kulturtechniken (Lesen, Schreiben, Rechnen) im Rahmen eines gemeinsamen Bildungsgangs (§ 5 SächsSchulG) wäre die Einrichtung entsprechend besonders orientierter Grundschulen demgegenüber aber fernliegend. Dies gilt insbesondere, wenn es um die offenbar an der Schule Nr. 5 angedachte selbst in der ehemaligen DDR zwischen Sport- und Kulturverwaltung strittige und letztlich durch ein Machtwort von Margot Honnecker beendete Bildung von Kaderschmieden für zukünftige Olympioniken an Grundschulen geht (; instruktiv das Werk von Hoffmann, Der Ausbau der Kinder- und Jugendsportschulen (KFS) der DDR unter besonderer Betrachtung des Konflikts um einen ‚humaneren Kinderhochleistungssport‘ zwischen dem Ministerium für Volksbildung und dem DTSB, Mainz 2003, S. 134 f.).

Dazu kommt, dass der Stadt Leipzig – jedenfalls ohne entsprechende ausdrückliche Ermächtigung im Schulrecht – schon gar nicht ein entsprechendes „Schulfindungsrecht“ bzw. „Recht auf Einrichtung von Schulen besonderer Zweckrichtung“ zukommt. Im Übrigen musste sich auch das Bundesverfassungsgericht schon mehrfach mit solchen Fällen befassen und hat betont: Da es sich hier angesichts des in Deutschland noch sehr rigiden Schulsystems mit recht frühen Entscheidungen bezogen auf das weitere Fortkommen in weiterführenden Schulen und Beruf handelt, muss bei solchen durchaus entscheidende Weichenstellungen schon bei Wahl der Grundschule der Grundsatz der Transparenz und insbesondere der Chancengleichheit gelten. M.a.W.: Wenn überhaupt – Füßer persönlich meint: Ein großes „Wenn“, immerhin muss es in einer demokratischen Gesellschaft auch darum gehen, unter Gleichen in Gemeinschaft und in kindgerechter Atmosphäre erst einmal die Kulturtechniken (und die Gleichwertigkeit der anderen) zu lernen – schon im Grundschulalter mit Eliteangeboten gearbeitet wird, müssen diese für alle Interessierten zugänglich sein und muss dieser Zugang in fairen Verfahren nach transparenten Kriterien erfolgen. Schon daran hapert es freilich, schaut man sich die Leipziger Praxis an.

Das Ergebnis ist also zwiespältig: Eigentlich sind die von der Stadt Leipzig vorgehaltenen besonderen Bildungsangebote an Grundschulen oder einzelnen Zügen von Grundschulen wohl aus prinzipiellen Gründen unzulässig. Dazu kommt, dass es offenbar – ein Schelm wäre, wer Böses dabei vermutete – komplett intransparent bleibt, wem nach welchen Bedingungen solche Möglichkeiten eröffnet werden sollen. Zugleich führt dies bezogen auf die Vergabe von Grundschulplätzen zu einem interessanten Folgeproblem: Wenn Grundschulen oder einzelne Züge (= eine Klasse von der 1. bis zur 4. Klasse) hierfür unrechtmäßig für Eliteförderung freigehalten werden, was ist dann mit der gegebenenfalls an Eltern gerichteten Mitteilung, ihr Kind könne „leider“ dort nicht beschult werden, weil die Schule schon ausgelastet sei, weshalb das Kind auf eine andere Grundschule gehen müsse?

Die Antwort ist klar: Streng genommen müssten solche „besonderen Angebote“ von der sächsischen Schulverwaltung nicht noch gefördert, sondern eingestellt werden, sind die so dringend benötigten Plätze an den Schulen für die regulär in den betreffenden Stadtteilen zu beschulenden Grundschüler zu verwenden. Füßer prognostiziert: So werden es die sächsischen Verwaltungsgerichte auch aussprechen, sollten sich einzelne betroffene Eltern auf die Hinterbeine stellen. Er bietet hiermit seine Hilfe an, zumal er in letzter Zeit mit verwandten Rechtsproblemen (z.B. auch so: Sportgymnasium) ohnehin betraut ist.

Die „Flucht ins Privatrecht“: Grundschulen in „Freier Trägerschaft“ – aber mit öffentlichen Mitteln – die Lösung?

Schaut man die schon oben zitierte Broschüre der Stadt an, fällt im Übrigen auf: Sehr interessante Angebote besonderer schulischer Förderung schon im Grundschulbereich finden sich bei Schulen „in freier Trägerschaft“, insbesondere in den Bereichen Musik. In den Blick geraten insofern z.B. Schulen wie die „Grundschule forum thomanum“. Hier gilt der Anspruch auf gleiche Teilhabe an der staatlichen Beschulung nicht. Geboten ist nur – so die im maßgeblichen Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft genannte Genehmigungsvoraussetzung für die Zulassung solcher Schulen (Art. 104 III 2 SächsVerf, § 5 I Ziff. 1 SächsFrTrSchulG), dass die Schule die

„Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht fördert“.

Auch hier tauchen aber interessante Fragen auf: Wie stark stützen diese Schulen über die für Schulen in freier Trägerschaft garantierte staatliche Förderung (vgl. Art. 104 IV 2 SächsVerf, § 13 ff. SächsFrTrSchulG) hinaus sich auf öffentliche Mittel, insbesondere der Stadt Leipzig? Müssen sie ggf. ‑ immerhin geht es um unser aller Geld ‑ dann in gesteigerter Weise neuen Schülern nach transparenten und fairen Kriterien den Zugang ermöglichen und ist dies vor den Verwaltungsgerichten durchsetzbar? Und: In welchem Umfang sind solche Schulen überhaupt sinnvoll, statuiert Art. 7 V des Grundgesetzes (GG) doch nicht ohne Hintersinn:

„Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht“.

Nicht ohne Grund hat kürzlich sogar das Oberverwaltungsgericht in Bautzen die Entscheidung der sächsischen Bildungsverwaltung bestätigt, die Gründung einer neuen Natur- und Umweltschule in Dresden als Grundschule nicht zu genehmigen und hierzu ausgeführt, die genannte Ausnahme sei aus dem Grundgesetz eingeschriebenen bildungspolitischen Vorstellungen für die Grundschule eher streng-eng zu verstehen:

„Im Unterschied zu weiterführenden Schulen, die auch von privaten Trägern betrieben werden können, geht das Grundgesetz davon aus, dass Kinder grundsätzlich auf eine öffentliche Grundschule zu gehen haben.“ (Pressemitteilung zum Urteil vom 9. Mai 2018 – 2 A 387/25 ‑)

Füßer meint – und sieht gute Chancen, dass sich dem die Verwaltungsgerichte anschließen –: Wenn schon Grundschulen in freier Trägerschaft zugelassen und ihnen von der Stadt Leipzig durch weitere öffentliche Unterstützung (Bereitstellung des Schulgebäudes, weitere Finanzmittel etc.) unter die Arme gegriffen wird, müsste eigentlich auch sichergestellt werden, dass der Zugang zu ihnen dann wie in einer öffentlichen Grundschule gesichert ist. Auch hier tuen sich interessante und noch zu schließende juristische Klüfte auf und Füßer hat Spaß daran, interessierten Eltern zu helfen, diese zu schließen.

Im Übrigen verstärkt die genauere Analyse der hinter der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Sperre von Privatgrundschulen stehenden Überlegungen noch weiter die Zweifel daran, ob staatliche „Elite-Grundschulen“ oder entsprechende „Elite Züge“ im staatlichen Grundschulsystem erlaubt sein können:

In der auch von den Bautzener Richtern zitierten Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1992 (BVerfG, Beschluss v. 16.12.1992 ‑ 1 BvR 167/87 -) – sie betraf die sog. „Freie Schule Kreuzberg“ – betonten die Verfassungsrichter in Karlsruhe, für die Zulassung einer Privatgrundschule bedürfe das dort verwendete pädagogische Konzept schon „wesentlich neuer Akzente“, um in der lebenden Konkurrenz zwischen Privatschulen und staatlichen Grundschulen zur pädagogischen Fortentwicklung maßgeblich beizutragen. Wörtlich führt das Gericht mit Blick auf die Gesetzgebungsgeschichte und die schon der Weimarer Reichsverfassung in Art. 147 WRV eingeschriebene Entscheidung für eine „egalitäre Grundschule mit Privatschulen nur bei gesteigertem Interesse“ (sog. Weimarer Schulkompromiss) aus:

„Nach wie vor verfolgen die in Rede stehenden Verfassungsbestimmungen mithin den Zweck, die Kinder aller Volksschichten zumindest in den ersten Klassen grundsätzlich zusammenzufassen und private Volks- oder Grundschulen nur zuzulassen, wenn der Vorrang der öffentlichen Schulen aus besonderen Gründen zurücktreten muß. Dahinter steht eine sozialstaatliche und egalitär-demokratischem Gedankengut verpflichtete Absage an Klassen, Stände und sonstige Schichtungen. Daß solche Bemühungen schon wegen einseitiger sozialer Zusammensetzung der Bevölkerung der jeweiligen Schulsprengel, aber auch aus vielfältigen anderen Gründen häufig nur begrenzten Erfolg haben, nimmt diesem Ziel nicht seine Bedeutung. Auch jüngere pädagogische, gesellschaftliche und verfassungsrechtliche Entwicklungen lassen es nicht als überholt erscheinen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, daß Privatschulen ein einseitiges Bild von der Zusammensetzung der Gesellschaft widerspiegeln und den Schülern vermitteln, wenn sie nur von Kindern der Anhänger bestimmter pädagogischer, weltanschaulicher oder auch religiöser Anschauungen besucht werden. Bleiben gesellschaftliche Gruppen einander fremd, kann dies zu sozialen Reibungen führen, die zu vermeiden legitimes Ziel auch staatlicher Schulpolitik ist.“ (BVerfG a.a.O., Rn. 28 (zitiert nach juris)).

Direkt daran knüpft das Oberverwaltungsgericht in Bautzen in seiner oben zitierten neueren Entscheidung an. In dem vorausgegangenen Eilverfahren hatte es bereits ausgeführt:

„Art. 7 Abs. 5 GG verfolgt den Zweck, die Kinder aller Volksschichten zumindest in den ersten Klassen grundsätzlich zusammenzufassen und private Volks- oder Grundschulen nur zuzulassen, wenn der Vorrang der öffentlichen Schulen aus besonderen Gründen zurücktreten muss. Der Vorrang der öffentlichen Schulen tritt im Einzelfall zurück, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt. Das besondere pädagogische Interesse ist nicht mit dem jeweiligen Interesse des Schulträgers, der Eltern oder der Unterrichtsverwaltung gleichzusetzen. Gemeint ist vielmehr das öffentliche Interesse an der Erprobung und Fortentwicklung pädagogischer Konzepte. (…) Ein besonderes pädagogisches Interesse als Rechtfertigung für eine Ausnahme vom Grundsatz der „Schule für alle“ setzt eine sinnvolle Alternative zum bestehenden öffentlichen und privaten Schulangebot voraus, welche die pädagogische Erfahrung bereichert und der Entwicklung des Schulsystems insgesamt zugute kommt. (…)  Innerhalb dieses Rahmens hat die Unterrichtsverwaltung ein vorhandenes pädagogisches Interesse ins Verhältnis zum grundsätzlichen verfassungsmäßigen Vorrang der öffentlichen Grundschule zu setzen; eine Anerkennung kommt nur in Betracht, wenn das pädagogische Interesse an der privaten Grundschule deutlich überwiegt.“ [Auslassungen von uns; Füßer & Kollegen] (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss v. 11.7.2012 – 2 B 224/11 ‑, Rn. 10 f.)

Diese restriktive Linie hat das Oberverwaltungsgericht in seinem lesenswerten Urteil in der Hauptsache im Einzelnen ausgebreitet (insb. Rn. 43-45).

Bezweckt die „Engführung“ bei der Zulassung von privaten Grundschulen aber gerade die Sicherung der gemeinsamen Beschulung der Kinder, die Förderung ihrer Ausbildung bzw. Gemeinschaft von Freien und Gleichen beim Erlernen der Kulturtechniken und grundlegender sozialer Fertigkeiten sowie der Vorbereitung auf ihre weitere schulische und berufliche Bildung, kann dies natürlich auch innerhalb des staatlich organisierten Schulbetriebs nicht ohne Konsequenzen bleiben: Aufgegeben ist der Schulverwaltung und den Schulträgern die Organisation eine Grundbeschulung, die dem o.g. „Geist der Gemeinsamkeit“ entspricht. In gewissem Umfang mag dies mit differenzierten und besonderen Bildungsangeboten in den den verschiedenen Grundschulbezirken zugeordneten Schulen auf niedriger Stufe auch verträglich sein. Unabhängig von der Frage des Zugangs zu solchen Angeboten würde die vorgegebene Idee von „Schule für alle“ aber jedenfalls verfehlt, wenn schon in der Grundschule für außerpädagogische Zwecke – wie z.B. besondere Förderung von Talenten in Sport, Kunst oder Wissenschaft – Sonderformen von Grundschulen geschaffen würden.

Materialien:

  • Broschüre-Schulen in Leipzig
  • Hoffmann, „Der Ausbau der Kinder- und Jugendsportschulen (KFS) der DDR unter besonderer Betrachtung des Konflikts um einen ‚humaneren Kinderhochleistungssport‘ zwischen dem Ministerium für Volksbildung und dem DTSB“, Mainz 2003, S. 134 f.