„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Gästetaxe in Leipzig vorerst gescheitert – Kritische Vorhersage von Füßer & Kollegen bestätigt

2019 hat die Stadt Leipzig eine so genannte Gästetaxe eingeführt. Dabei handelte es sich um eine Abgabe auf entgeltliche Übernachtungen in Leipzig in Höhe von 3 Euro pro Übernachtung. Mit der Abgabe wollte die Stadt Leipzig auch die Gäste der Stadt an verschiedenen Kosten für die (touristische) Infrastruktur beteiligen, die von Gästen genutzt wird.

Möglich wurde die Einführung der Gästetaxe durch eine Änderung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes 2016, mit welcher der Gesetzgeber die Erhebung einer solchen Abgabe, die strukturell der Kurtaxe entspricht, erleichterte. Bis dahin konnten nur Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden diese Abgabe für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Heil-, Kur- oder sonstigen Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen erheben. Die Beschränkung auf Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden hat der Gesetzgeber gestrichen und in § 34 SächsKAG die Erhebung einer Abgabe ermöglicht, die der Finanzierung der Kosten u.a. für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen oder für die zu touristischen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen und dient.

Geblieben ist demnach der strenge Bezug zu konkret entstanden Kosten für touristische Zwecke. Dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Satzung der Stadt Leipzig über die Erhebung der Gästetaxe mit Urteil vom 2. Februar 2022 (5 C 19/19) für unwirksam erklärt hat, ist demnach keine Überraschung.

Nach Auffassung des Gerichts lagen der erforderlichen Kalkulation der Gästetaxensatzung der Stadt Leipzig weder hinreichend valide Daten zugrunde, noch war die Kalkulation frei von methodischen Fehlern, sodass die Beachtung des Kostendeckungsgrundsatzes aus § 2 II 1 SächsKAG nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte. Die Erhebung von Daten zu den verschiedenen Besuchergruppen der jeweiligen homogenen Kultureinrichtungen, insbesondere zur Frage der Anzahl von ermäßigten Besuchern, zur Abgrenzung von Tagestouristen und Bürgern der Stadt, von Übernachtungsgästen im Stadtgebiet einerseits und in der Region andererseits, fehlte. Das Gericht sah insofern eine stichprobenartige Befragung der Gäste zusätzlich zu einem postleitzahlenbasierten Erfassungssystem als erforderlich an. Demgegenüber waren die Erhebungen und Schätzungen in der vorgelegten Kalkulation der Stadt Leipzig für das Gericht nicht plausibel. Die fehlerhafte Ermittlung der Höhe der Gästetaxe führte zur Gesamtnichtigkeit der Satzung der Stadt, da der Satz der Abgabe notwendiger Regelungsbestandteil einer solchen Satzung ist und diese nicht ohne korrekten Abgabensatz bestehen bleiben konnte.

Rechtsanwalt Dr. Sven Kreuter und seine Kollegin Ass. jur. Madleen Grönitz hatten sich schon in ihrem in SächsVBl. 2017, S. 237 erschienenen Fachaufsatz „Gästetaxe und Tourismusabgabe – Die Neuregelung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes“ kritisch mit der Gesetzesänderung auseinandergesetzt und gewarnt:

„Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung im Sächsischen Kommunalabgabengesetz für diejenigen Gemeinden, welche bislang

weder Kurtaxe noch Fremdenverkehrsabgabe erheben durften, nur scheinbar das entscheidende Hindernis aus dem Weg geräumt hat. Die Neuregelung wirft hinsichtlich der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes, der Abgabenschuldner und der Festlegung des Beitragssatzes von Gästetaxe und Tourismusabgabe zahlreiche noch ungeklärte Fragen auf. Auch der regelmäßig wiederkehrende Aufwand zur Erstellung rechtssicherer Kalkulationen darf dabei keinesfalls unterschätzt werden. Gemeinden, insbesondere die größeren Städte in Sachsen, sollten deshalb, wenn sie den Tourismus als Einnahmequelle anzapfen möchten, als Alternative durchaus die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungsleistungen in Betracht ziehen. Deren Voraussetzungen sind wenigstens höchstrichterlich geklärt und selbst der Verwaltungsaufwand zur Ausscheidung beruflich veranlasster Übernachtungen aus der Abgabenerhebung wird nicht unbedingt höher ausfallen als der im Zusammenhang mit Gästetaxe und Tourismusabgabe entstehende Aufwand. Ob man angesichts dessen die Neuregelung als „Verschlimmbesserung“ ansehen muss, wird die vor allem die gerichtliche Spruchpraxis zeigen müssen. Den Boden für komplizierte rechtliche Auseinandersetzungen hat der Gesetzgeber aber in jedem Fall bereitet.“

Die Stadt ist an eben jenen Vorgaben für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes gescheitert, obwohl dieses Risiko auf der Hand lag. Vielleicht hätte es an dieser Stelle (und nur dieser Stelle…) ganz ausnahmsweise ausgereicht, wenn die Stadt dem Beispiel der Stadt Dresden gefolgt wäre und alternativ eine Steuer auf Übernachtungsleistungen eingeführt hätte. Diese, von einem bekannten und durchaus renommierten Leipziger Anwaltskollegen, einmal abfällig in einer Expertenanhörung vor dem Sächsischen Landtag als „Pommesgericht“ bezeichnete Steuer hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht jedenfalls unlängst gebilligt (SächsOVG, Urt. v. 6.10.2016 – 5 C 4/16).