Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat mit seinem Beschluss vom 27. Oktober 2025 die Beschwerde des Landkreises gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Juni 2025 zurückgewiesen und damit bestätigt, dass die Gemeindefusion zwischen Vierkirchen und Waldhufen auf absehbare Zeit nicht stattfindet.
Das Verwaltungsgericht Dresden hatte im Sommer dieses Jahres zunächst in seinem Eilrechtsbeschlusses festgehalten, dass das vom Landratsamt angeordnete Ausscheiden von Vierkirchen aus der Verwaltungsgemeinschaft mit der Stadt Reichenbach/ O.L. zum 1. Januar 2025 und die Genehmigung für die Vereinigung von Vierkirchen mit der Gemeinde Waldhufen rechtswidrig sind. Der Landkreis Görlitz hatte Beschwerde gegen diesen Beschluss beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen eingelegt. Füßer & Kollegen haben im Beschwerdeverfahren die obsiegende Beschwerdegegnerin vertreten.
Hintergrund war, dass Vierkirchen den Zusammenschluss mit der Nachbargemeinde Waldhufen und den Austritt aus der Verwaltungsgemeinschaft mit der Stadt Reichenbach/ O.L. (erfüllende Gemeinde) und der Gemeinde Königshain bei gleichzeitigem Wechsel in den Verwaltungsverband Diehsa beabsichtigte.
Nun hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Fusion jedoch für absehbare Zeit gestoppt.
Nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind die Entscheidung über den Austritt aus der Verwaltungsgemeinschaft und die Genehmigung der Gemeindefusion untrennbar miteinander verbunden. Beide konnten daher in einem gemeinsamen Verfahren überprüft werden.
Insgesamt sah das Oberverwaltungsgericht die Ausführungen des Landkreises gegen den Eilrechtsbeschluss als nicht ausreichend an und kritisierte die fehlende inhaltliche Auseinandersetzung des Landkreises mit der tatsächlichen und rechtlichen Begründung des Eilrechtsbeschlusses des Verwaltungsgerichts. Die Ausführungen des Landkreises hätten die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht ausreichend in Frage gestellt.
Das Oberverwaltungsgericht stellte das Erweiterungsverbot für den Verwaltungsverband aus § 26 II SächsKomZG, wonach die Änderung einer Verbandssatzung zur Aufnahme einer neuen Gemeinde unzulässig ist, in den Mittelpunkt seiner Erwägungen. Nach der Auffassung des Gerichts gilt dieses Erweiterungsverbot auch, wenn eine Gemeinde in eine Mitgliedsgemeinde des Verwaltungsverbandes aufgenommen wird. Hiermit fehlte eine entscheidende rechtliche Voraussetzung für die von Waldhufen und Vierkirchen angestrebte Gemeindefusion. Vierkirchen wäre immerhin nicht nur mit Waldhufen fusioniert, sondern hierdurch auch Teil dieser Mitgliedgemeinde im Verwaltungsverband Diesah geworden.
Abschließend hielt das Gericht fest, dass finanzielle Vorteile aus dem Finanzausgleich und die Zustimmung der Bevölkerung von Vierkirchen zur Fusion keine entscheidungserheblichen Kriterien für deren sofortige Vollziehung sind und auch Probleme bei der Reduzierung von Verwaltungsmitarbeitern in Reichenbach einer voreiligen Fusion entgegenstünden.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nicht anfechtbar. Die Fusion von Vierkirchen und Waldhufen kann daher vorerst nicht vollzogen werden. Selbst wenn der Bescheid zur Genehmigung der Fusion nun noch zum Gegenstand eines Klageverfahrens in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht gemacht werden würde, gilt für die Dauer dieses Verfahrens weiter die aufschiebende Wirkung des Beschlusses, sodass ein Zusammenschluss von Vierkirchen und Waldhufen zwischenzeitlich nicht erfolgen kann. Zudem müsste mit einer längeren Verfahrensdauer gerechnet werden. Somit ist ein Vollzug der Gemeindefusion kurzfristig nicht absehbar und mittelfristig wohl eher ausgeschlossen.