„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

+++ Keine europarechtlichen Hürden für Soforthilfe +++

Wer als Klein- oder Kleinstunternehmen in den letzten drei Jahren in den Genuss von Fördermitteln gekommen ist, muss – entgegen mancherorts von den Behörden gegebener Auskünfte – nicht fürchten, jetzt in der Corona-Krise leer auszugehen. In der Nacht zum 26. März 2020 hat die EU-Kommission die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ genehmigt und damit den Weg für eine schnelle und unbürokratische Unterstützung von Klein- und Kleinstunternehmen frei gemacht. Auf Grundlage dieses Förderprogramms (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/eckpunkte-corona-soforthilfe.pdf?__blob=publicationFile&v=4) können Selbstständige und Freiberufler mit bis zu zehn Mitarbeitern eine Einmalzahlung von bis zu 15.000,00 Euro erhalten. Darüber gibt es die Möglichkeit zinsfreier Sofortdarlehen. Die Ausreichung der Sofortdarlehen erfolgt über die jeweiligen Landesbanken.

Eine Kumulation mit bestehenden Förderungen ist dabei in Abweichung vom Kumulierungsverbot nach Art. 5 der De-minimis-Beihilfeverordnung grundsätzlich möglich. Unionsrechtliche Bedenken stehen einer Auszahlung der Soforthilfen jedenfalls nun nicht mehr entgegen.

Über die Sofortzahlungen hinaus verweist die EU-Kommission auf die Möglichkeit unionsrechtlich unbedenklicher Entschädigungsansprüche der Unternehmen infolge von Auflagen im Zuge der Corona-Krise.

Weitere Informationen unter:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html

https://ec.europa.eu/germany/news/20200325-corona-staatshilfen-deutschland-spanien_de