„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Keine exzessive Naturschutzverbandsklage

Nachdem im Oktober 2011 das Verwaltungsgericht Wiesbaden (4 K 757/11.WI) und im Oktober 2012 dann auch das Verwaltungsgericht München (M 1 K 12.1046) unter Berufung auf das Zoskupenie-Urteil des EuGH (Rs. C-240/09) den anerkannten Naturschutzverbänden ein Klagerecht direkt aus Art. 9 III der Aarhus-Konvention zugesprochen hatten, musste nun selbst der kleine Häuslebauer damit rechnen, demnächst auch einmal mit einer altruistischen Verbandsklage konfrontiert zu sein. Mit überzeugender Begründung hat jetzt jedoch das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit Beschluss vom 29. Januar 2013 (5 L 48/13.NW) dagegen gehalten.

Das Verwaltungsgericht bestätigte, dass sich eine Antrags- bzw. Klagebefugnis der Naturschutzverbände in Bezug auf schlichte Baugenehmigungen nicht aus Art. 9 II der Aarhus-Konvention (AK) ergebe, weil es bei den hier gegenständlichen Vorhaben nicht um Projekte i. S. d. Art. 6 AK gehe. Noch folge eine Antrags- bzw. Klagebefugnis unmittelbar aus Art. 9 III AK, weil diese Bestimmung schon auf Grund ihrer Unbestimmtheit keine direkte Anwendung finden könne. Auch im Wege der Auslegung lasse sich die Antrags- bzw. Klagebefugnis nicht gewinnen, habe doch der deutsche Gesetzgeber mit der jüngst am 21. Januar 2013 erfolgten Novellierung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes die Klagerechte von Naturschutzverbänden erst neu geordnet. Dabei lasse sich kein Umsetzungsdefizit des deutschen Prozessrechts feststellen, sondern werde mit den bestehenden Klagemöglichkeiten und den sonstigen Instrumenten zur Erzwingung der Einhaltung umweltbezogener Bestimmungen des deutschen Rechts bis hin zum in Art. 17 GG garantierten Petitionsrechts und der Beschwerde an die EU-Kommission den Zielvorgaben der Aarhus-Konvention ausreichend Rechnung getragen.

Die hiergegen seitens der Antragsteller eingelegte Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ist erfolglos geblieben. Mit Beschluss vom 27. Februar 2013 (8 B 10254/13.OVG) hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 29. Januar 2013 gehalten. Art. 9 III AK könne mangels unmittelbarer Wirkung im innerstaatlichen Recht keine von der Geltendmachung einer subjektiven Rechtsverletzung unabhängige Klage- bzw. Antragsbefugnis als „anderweitige gesetzliche Bestimmung“ i. S. d. § 42 II VwGO begründen. Hieran könne zumal angesichts der jüngsten gesetzgeberischen Aktivitäten in diesem Bereich auch nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung gerüttelt werden. Ob der Gesetzgeber mit dem aktuellen Regelungsbestand allen seinen Verpflichtungen aus der Aarhus-Konvention hinreichend gerecht geworden ist, könne dahinstehen. Die Überprüfung, ob dies der Fall ist, müsse vielmehr dem in Art. 15 AK dafür vorgesehenen Verfahrensvorbehalten bleiben. Dem ist nichts hinzuzufügen.

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