„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Landesdirektion Leipzig genehmigt auf Basis eines Füßer-Rechtsgutachtens Altenpflegeplanungen der Gemeinde Lossatal

Seit Frühjahr 2010 betreibt die Gemeinde Lossatal gemeinsam mit einem interessierten Betreiber den Bau eines Altenpflegeheims mit 87 Plätzen sowie von Betreuten Wohnen am sog. „Kaolinsee“, einem im Ortsteil Hohburg in reizvoller Lage im Naherholungsgebiet liegenden See, der Resultat früherer Abbautätigkeit ist. Hierzu hat die Gemeinde im April 2010 einen Bebauungsplan aufgestellt. Gegen das Vorhaben macht insbesondere die Landesdirektion Leipzig als Raumordnungsbehörde Einwände geltend, argumentiert damit, dass es der Gemeinde Lossatal auf Grund verbindlicher Vorgaben im Landesentwicklungsplan 2003 und dem sog. Regionalplan Westsachsen 2008 nicht erlaubt sei, in dieser Weise „über den Eigenbedarf“ hinaus zu planen.

Die Gemeinde hatte zunächst den Weg des geringsten Widerstands gewählt und auf Anraten der Landesdirektion ein sog. Zielabweichungsverfahren vorbereitet, um sich den von der Landesdirektion beanstandenden Verstoß gegen das sog. Ziel Z.16.2.5. absegnen zu lassen. Dieses Ziel lautet:

„Offene, ambulante, teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Altenhilfe sollen ausreichend und in zumutbarer Entfernung und unter Berücksichtigung Seite 2 von 3 der Trägervielfalt angeboten werden. Stationäre Einrichtungen der Altenhilfe sollen in allen Ober- und Mittelzentren vorgehalten werden. Zur Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung sollen, entsprechend dem örtlichen Bedarf, stationäre Einrichtungen auch in geeigneten Grundzentren errichtet werden. Geeignete Bereiche der Innenstädte beziehungsweise Stadtteilzentren sind als Standorte dem Bedarf entsprechend zu berücksichtigen.“

Nach zunächst von der Landesdirektion vertretener Auffassung sollte hieraus folgen, dass sog. nichtzentrale Orte – wie Hohburg – Einrichtungen der Altenpflege – wenn überhaupt – allenfalls im Rahmen des Eigenbedarfs vorhalten dürfen, ansonsten gehalten sind, auf die Versorgung in den Zentren zu verweisen, was vorliegend Wurzen wäre. Füßer & Kollegen hat sich für die Gemeinde den Landesentwicklungsplan insofern kritisch angeschaut. Ergebnis: Wenn Vorgaben wie das genannte Z.16.2.5. überhaupt zulässig sind, dann allenfalls als weiche Vorgaben, die alleine als Mahnungen an die zentralen Orte zu verstehen sind, sich entsprechend mit Altenhilfeeinrichtungen auszustatten. Es ist aber nicht verboten, wenn auch nichtzentrale Gemeinden – wie Lossatal – ihren Beitrag für ein vielfältiges Pflegeangebot leisten, solange sie nicht substantiell die Bemühungen der Zentren durch Konkurrenzangebote behindern. Am Ende hat sich dann die Landesdirektion doch noch der von uns vertretenen Auffassung angeschlossen, auf dieser Grundlage die bloß vorsorglich beantragte Zielabweichung mit dem unten ersichtlichen positiven Bescheid „durchgewunken“. Wir freuen uns, dass hier die von uns errichtete juristische goldene Brücke getragen hat, zusammen mit dem durch den Rasierstreik des Bürgermeisters der Gemeinde, Uwe Weigelt, aufgebauten politischen Druck bewirkt hat, der Gemeinde entgegenzukommen.

Voraussichtlich wird Füßer die allgemeinen Erkenntnisse des Gutachtens alsbald in einem Fachbeitrag rechtswissenschaftlich publizieren.

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Presse:

  • Bild.de vom 28. Dezember 2010
  • Grimmaer Wochenkurier vom 29. November 2010